Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Kann sich nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Ausgleichsanspruch aus §§705, 726, 730 ff. ergeben?

Das ist grds. denkbar. Eine Einigung i.S.d. §705 kann auch konkludent erfolgen.
 
Allerdings begründet allein der Zusammenschluss zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Gesellschaft.
Es muss vielmehr ein Sonderzweck verfolgt werden. Mindestvoraussetzung dafür ist der Wille, gemeinsames Vermögen zu schaffen. 
- D.h. die Partner müssen beim Erwerb eines Vermögengegenstandes die Absicht gehabt haben, einen gemeinschaftlichen Vermögenswert zu schaffen, der ihnen auch beiden gehören soll, den sie also nicht nur beide zusammen benutzen.
 
(Grüneberg, Vor § 1297, Rn. 30, § 705, Rn. 39)

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