Ehe

Welche Ansprüche gewährt §823 I gegen den Ehepartner und gegen den Ehestörer?

§823 I schützt nur den "räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe". Dieser ist jedoch nur auf Unterlassung der Ehestörung gerichtet. (Oder auch auf Entfernung des Ehestörers aus der ehelichen Wohnung).
Dieser Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§823 I, 1004 analog.
 
Ob §823 I Schadensersatz gewährt ist umstritten.
- m.M.: Es besteht ein Anspruch gegen den Ehegatten und den Ehestörer, der jedoch nur das Abwicklungsinteresse erfasst und nicht das Interesse am Fortbestand der Ehe schützt (wie bspw. entgangenes Erbrecht, entgangenes Recht auf Miterziehung der Kinder).
 
-h.M.: §823 I gewährt keinen Schadensersatz. Möglich ist ein Schadensersatzanspruch lediglich bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §826.
--> Arg.: Schutzzweck der Ehe ist lediglich die Ehe als ideelles Rechtsgut.
--> Arg.: Die Folgen einer Verletzung ehelicher Pflichten sind im Familienrecht abschließend geregelt. §823 I dadurch verdrängt.
--> Arg.: Ansprüche nur gegen den Dritten (Ehestörer) scheiden aus, weil seine Verletzungshandlung sich nicht von der Verletzungshandlung des untreuen Ehepartners trennen lässt.

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