Ehe

Welche Ansprüche gewährt §1353 und welche Relevanz hat er?
 
Enthält er auch unterlassungsansprüche?

§1353 dient der Durchsetzung der personenrechtlichen Ansprüche aus §1353 I 2. 
Dies sind Ansprüche wie z.B. die  Pflicht Verletzungen oder Kränkungen des Partners zu unterlassen oder ihm in Zeiten der Krankheit beizustehen sowie kleinere Fehler zu verzeihen oder alle wichtigen gemeinschaftlichen Angelegenheiten einvernehmlich zu regeln, so vor allem die Funktionsteilung in der Ehe.
 
Gem. §120 III FamFG sind solche Urteile jedoch nicht vollstreckbar. 
Somit ist die praktische Relevanz sehr gering und hat eher eine Apellfunktion.
 
Unterlassungsansprüche können aus §1353 nicht resultieren. Denn diese wären gem. §890 ZPO vollstreckbar, was §120 III FamFG konterkarrieren würde.

Diskussion