Ist eine Zustimmung des anderen Ehepartners gem. §1365 noch erforderlich, wenn der zustimmungsberechtigte Ehepartner während des Schwebezustands stirbt?

e.A.: Das Zustimmungserfordernis entfällt nur, wenn der Zugewinnausgleich nach der sog. erbrechtlichen Lösung erfolgt. Dann wird das Geschäft mit dem Tod wirksam. Im Fall des Zugewinnausgleichs nach der sog. güterrechtlichen Lösung wird das Geschäft mit dem Tod unwirksam.
--> Zugewinnausgleich der Erben des versterbenden wird geschmälert.
 
h.M.: Mit dem Tod entfällt das Zustimmungserfordernis, sodass das Geschäft wirksam wird.
--> Arg.: Mit dem Tod entfällt sowohl der Zweck der Sicherung der gemeinsamen Lebensgrundlage, als auch der Zweck der Sicherung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich des versterbenden.
--> Arg.: Auch nach der güterrechtlichen Lösung entfällt mit dem Tod des zustimmungsberechtigten sein Gläubigerinteresse am Zugewinnausgleich (er ist ja tot!). Dieser Anspruch geht natürlich auch nicht auf die Erben über. Im Gegenteil hat ja der überlebende Ehegatte die Möglichkeit nach der güterrechtlichen Lösung Zugewinnausgleich vom versterbenden zu erlangen.

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