Ist eine Zustimmung des anderen Ehepartners gem. §1365 noch erforderlich, wenn die Ehe während des Schwebezustands geschieden wird?

e.A.: Das Zustimmungserfordernis entfällt mit der Scheidung. Das Geschäft wird wirksam.
--> Arg.: Zweck des §1365 ist Schutz der gemeinsamen wirtschaftlichen Lebensgrundlage. Diese Grundlage entfällt jedoch mit Scheidung.
 
h.M.: Das Zustimmungserfordernis entfällt nicht. Der Schwebezustand bleibt bis zur Zustimmung oder Verweigerung bestehen.
--> Arg.: Zweck des §1365 ist auch der Schutz des potentiellen Anspruchs auf Zugewinnausgleich. Mit Wirksamkeit des Geschäfts käme es jedoch zu einem Vermögensabfluss, sodass der Anspruch geschmälert werden könnte.

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