Industriekaufmann Teil 1

Beschreiben Sie die Firmengrundsätze!

Es gelten folgende Firmengrundsätze:
- Firmenöffentlichkeit: Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und seinen Geschäftssitz zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden
- Firmenklarheit: Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein
- Firmenausschließlichkeit: Die Firma muss Unterscheidungskraft besitzen (sie muss sich eindeutig von allen am gleichen Ort bereits bestehenden Firmen unterscheiden)
- Firmenwahrheit: Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irrezuführen
- Firmenbeständigkeit: bei Erwerb: Wer ein bestehendes Handelsgeschäft erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich einwilligen
- Firmenbeständigkeit: bei Änderungen im Gesellschafterbestand: Wird ein Gesellschafter aufgenommen oder scheidet ein Gesellschafter aus, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden (z.B. auch, wenn der Name des ausscheidenden Gesellschafters in der Firma enthalten ist)
- Veräußerungsverbot: Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden.

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