Def.

Zweiteilung des polizei-/ ordnungsrechtlichen Verwaltungshandelns

1. Grundverfügung
Auferlegung von Tun, Dulden, Unterlassen.
 
2. Vollstreckung
Zwangsweise Durchsetzung der Grundverfügung.
 
Das Vorliegen des Grund-VA (1) führt nicht dazu, dass dieser auch zwangsweise durchgesetzt werden kann (2). Vielmehr bedarf die Vollstreckung zumeist einer eigenständigen Ermächtigungsgrundlage.

Diskussion