Schema

§§ 74, 75 EinlPrALR

Θ Allg. Aufopferungsanspruch
 
Π Anspruchsteller≠ Nichtstörer § 9 oder Inanspruchgenommener § 64 I HSOG.
Keine EGL auf Entschädigung?
 
 
Allg. Aufopferungsgedanke aus §§ 74, 75 EinlPrALR
 
I. Fehlen einer spezialgesetzlichen Regelung
 - § 64 HSOG≠einschlägig
 
 
II. Rechtsgrundlage
 - §§ 74, 75 EinlPrALR iVm RichterR
 
III. Hoheitliches Handeln
 
IV. Eingriff in ein immaterielles Recht
 - Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit
 - kein gezielter Eingriff
 - Unfreiwilligkeit des Opfers
 
V. Unmittelbarkeit des Angriffs und der Angriffsfolgen
 
VI. Hoheitliches Handeln zum Gemeinwohl
 
VII. Sonderopfer
 - besonderes unzumutbares Opfer
 
VIII. Rechtsfolge: Entschädigung
 - § 254 BGB analog
 - angemessene Entschädigung in Geld (≠ SE)
  - Verdienstausfall, Arztkosten, Pflegekosten
  - Π Schmerzensgeld?
  1. BGH früher: (–)
   - Kein Verschulden (Gefährdungshaftung)
   - § 253 erfasst nur materielle Schäden
 
  2. BGH heute: ( + )
   - Schuldrechtsmodernisierung 2002: GesG steht Ersatz immaterieller Positionen nicht mehr ablehnend ggü.
 
IX. Anspruchsgegner: Rechtsträgerprinzip
 
X. Rechtsweg: § 40 II VwGO: Ordentliche Gerichtsbarkeit
 
Auch anwendbar beim enteignungsgleichen Eingriff, weil Art. 14 III GG keine AGL darstellt.

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