RÜ Check Wiederholungsfragen 2023 1. Quartal Karteikarten
« zurück
Probelernen  
Preis inkl. MwSt.: 0.99 EUR





Zivilrecht

Findet § 8 Abs. 1 S. 1 StVO auf öffentlichen Parkplätzen Anwendung?

Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt. Eine Bejahung des Straßencharakters und damit Anwendung des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO kommen auf Parkplätzen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich durch die bauliche Gestaltung der Fahrspuren und die sonstigen örtlichen Gegebenheiten für den Verkehrsteilnehmer unmissverständlich ergibt, dass die Fahrbahnen nicht der Aufteilung und unmittelbaren Erschließung der Parkflächen, sondern in erster Linie der Zu- und Abfahrt und damit dem fließenden Verkehr dienen. (RÜ 3/2023, S. 158 f.)