RÜ Check Wiederholungsfragen 2023 1. Quartal Karteikarten
« zurück
Probelernen  
Preis inkl. MwSt.: 0.99 EUR





Zivilrecht

Verstoßen sog. „sale and rent back“-Geschäfte gegen § 34 Abs. 4 GewO?

§ 34 Abs. 4 GewO regelt, dass der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen verboten ist, wenn er mit der Gewährung eines Rückkaufsrechts erfolgt. „Sale and rent back“-Geschäfte schaffen lediglich die bloße Möglichkeit, die Sache zurückzuerlangen. Das Recht zum Rückkauf wird aber nicht garantiert, sodass laut BGH kein verbotener Rückkaufshandel vorliegt. Bei „sale and rent back“-Geschäften handelt es sich aber um wucherähnliche Rechtsgeschäfte, die gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind. (RÜ 3/2023, S. 161)