RÜ Check Wiederholungsfragen 2023 2. Quartal Karteikarten
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Öffentliches Recht

Warum stellt das Haushaltsgesetz für wesentliche Entscheidungen keine ausreichende Ermächtigung dar?

Das Haushaltsgesetz ist ein bloß formelles Gesetz, das seine Rechtswirkungen nur im organschaftlichen Rechtskreis zwischen Parlament und Regierung entfaltet. Es ist darauf beschränkt, die Exekutive zur Leistung der veranschlagten Ausgaben zu ermächtigen (§ 3 Abs. 1 BHO). Wegen des Fehlens unmittelbarer Außenwirkung begründet das Haushaltsgesetz keine Ansprüche Dritter (§ 3 Abs. 2 BHO). Angesichts dieser Besonderheiten reicht es als Grundlage für staatliche Leistungen, die grundrechtsrelevant oder aus sonstigen Gründen wesentlich sind, nicht aus. Ob das Haushaltsgesetz im Bereich der allgemeinen Leistungsverwaltung dem Vorbehalt des Gesetzes genügt, ist dagegen umstritten. Nach h.M. reicht es als Legitimation für das „Ob“ der Förderung aus, sodass die Einzelheiten der Förderung (das „Wie“) z.B. auch durch Verwaltungsvorschriften (Vergaberichtlinien) geregelt werden können. (RÜ 4/2023, S. 250 f.)