RÜ Check Wiederholungsfragen 2023 2. Quartal Karteikarten
« zurück
Probelernen  
Preis inkl. MwSt.: 0.99 EUR





Öffentliches Recht

Was ist im elektronischen Rechtsverkehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachten?

Nach Art. 55 a Abs. 1 VwGO können Klagen und (Eil-)Anträge auch als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts besteht seit dem 01.01.2022 nach § 55 d VwGO grds. eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung. Die Übermittlung auf herkömmlichen Wegen (z.B. Post und Telefax) ist bei ihnen nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist (§ 55 d S. 3 VwGO). Nach § 55 a Abs. 2 VwGO i.V.m der ERVV muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein und gemäß § 55 a Abs. 3 VwGO entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 53 a Abs. 4 VwGO eingereicht werden (z.B. beA, beBPo). (RÜ 4/2023, S. 258 f.)