Diese Cookies sind erforderlich, um alle von Repetico bereitgestellten Funktionen auszuführen. Dies schließt einige Cookies von Google ein, da wir Google Sign In für unsere Anwendung anbieten und diese Google-Cookies erforderlich sind, damit dies ordnungsgemäß ausgeführt wird.
(Zeige mehr Details)
PHPSESSID: Sitzungsverwaltung
cookieconsent_dismissed: Alte Cookie-Richtlinie akzeptiert
somevalue: Sitzungsverwaltung
G_AUTHUSER_H (google.com): Mit Google anmelden
G_ENABLED_IDPS (google.com): Mit Google anmelden
NID (google.com): Mit Google anmelden
1P_JAR (google.com): Mit Google anmelden
CONSENT (google.com): Mit Google anmelden
darkmode: Dunkles Thema aktivieren oder deaktivieren
onSaveCreateNew: Nach dem Speichern weitere erstellen
showActivityBar: Aktivieren oder Ausblenden der Aktivitätsleiste
cardsetListLayout: Kompakte oder breite Liste von Kartensätzen
newCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Erstellen einer Karte
viewCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Browsen von Karten
learnCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Lernen
focusMyAnswerText: Stelle im Lernmodus den Fokus auf das Antwortfeld
show-lp-bar: Lernpunktleiste ein- oder ausblenden
tinymcePanelVisibility: Symbolleiste des tinyMce-Editors ein- oder ausblenden
cardSetLegendUnderstood: Erste Erklärung zu Kartensätzen ausgeblendet
repetico-app-banner-closed: Werbung für die App geschlossen
scoring-banner-2014-closed: Erklärungsbanner für Lernpunkte geschlossen
news-notice-closed: Schlagzeile geschlossen
numberOfNewCards: Anzahl der erstellten Karten
category_preselection_(cardset-id): Vorauswahl von Kategorien für neue Karten
hideAutomaticRecommendations: Werbung für käuflichen Kartensatz ausgeblendet
newCardQuestionType: Erstelle standardmäßig eine normale Karte oder Multiple Choice
mcOptionsCount-(cardset-id): Standardanzahl der Multiple-Choice-Antworten für neue Karten
cardsetCardsLayout-(cardset-id): Art der Kartenliste im Kartensatz
cookieSelection: Gespeichertes Ergebnis dieser Cookie-Auswahl
Statistiken (Details anzeigen)
Dies sind einige Cookies von uns selbst, mit denen wir anonyme Kauf- und Anmeldestatistiken verfolgen. Es gibt auch einige Cookies von Google, die für Google Analytics verwendet werden. Wenn Sie diese Cookies deaktivieren, deaktivieren Sie Google Analytics für diese Website.
(Zeige mehr Details)
referrer: Von welcher anderen Website kommen neue Benutzer
proPurchaseTrigger: Welches war das Banner oder die Anzeige, die Benutzer veranlasste, die PRO-Version zu kaufen
_gat_UA-29510209-2 (google.com): Google Analytics
_ga (google.com): Google Analytics
_gid (google.com): Google Analytics
Mit einem Klick auf „Alle akzeptieren“ hilftst Du uns bei der Weiterentwicklung unseres Geschäftsmodells.
Einloggen
Aktiviere "Mit Google anmelden"
Aktiviere "Mit Apple anmelden"
oder per Benutzername oder E-Mail-Adresse:
Einloggen
Kontakt
Ihr Name:
Ihre E-Mail-Adresse:
Ihre Anfrage:
Betriebspause zur Server-Wartung in:
Tage
h
m
s
Kategorien
Kategorien auswählen
Karte an Position verschieben
Aktuelle Position: 1
Zielposition:
Karten-Feedback
Schreibe direkt an den Autor der Karteikarte: Deine Anmerkungen, Ergänzungen und Korrekturen.
Eine Urheberrechtsverletzung melden
Wenn Du sicher bist, dass der Ersteller dieser Karte jemandes oder Dein Urheberrecht verletzt hat, teile uns dies bitte mit. Wenn Ihre Beschwerde gerechtfertigt ist, werden wir die Karte so bald wie möglich entfernen.
Wenn Du sicher bist, dass der Ersteller dieses Kartensatzes jemandes oder Dein Urheberrecht verletzt hat, teile uns dies bitte mit. Wenn Ihre Beschwerde gerechtfertigt ist, werden wir den Kartensatz so bald wie möglich entfernen.
Bitte gib mindestens einen Link zu einer Quelle an, mit der wir überprüfen können, ob Deine Beschwerde berechtigt ist!
Bitte gib uns Deine Kontaktinformationen (wie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse), so dass wir Dich für Rücksprache kontaktieren können, falls nötig.
Verschieben
Verschiebe die Karte in einen anderen Kartensatz.
Zielkartensatz:
Position:
#
Erstelle Kategorien im Ziel-Kartensatz, falls noch nicht vorhanden
Kopieren
Kopiere die Karte in einen anderen Kartensatz.
Zielkartensatz:
Position:
#
Erstelle Kategorien im Ziel-Kartensatz, falls noch nicht vorhanden
Mehrere neue Karten
Anzahl neue Karten:
mit je Antwortmöglichkeiten
Lernstufe
Setze eine neue Lernstufe für die Karte. Warnung: Hiermit kann man den Lernplan auf eine Weise ändern, die den Lernerfolg beeinträchtigen kann.
Lernstufe:
#
Kartensatz empfehlen
Empfiehl den Kartensatz weiter.
Einbetten
Nutze den folgenden HTML-Code, um den Kartensatz in andere Webseiten einzubinden. Die Dimensionen können beliebig angepasst werden.
Bei der Voreinstellung im Upload-Formular müsste eine Zeile in der CSV-Datei so aussehen:
"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
Drucken
Wähle das Format der einzelnen Karten auf dem Papier:
Test erstellen
Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
Wähle ein Layout, das zum Inhalt der Karteikarten passt. Verwende das erstellte Dokument als Basis zur Weiterverarbeitung.
Layout:
Anzahl Karten
Lernzieldatum festlegen
Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
Zurücksetzen
Kartensatz löschen
Willst du den ausgewählten Kartensatz wirklich löschen?
I. Ermächtigungsgrundlage suchen, auf der die Entscheidung der Verwaltung beruht
II. Formelle RMK
III. Materielle RMK
1. Tatbestnad der ErmGrdl untersuchen
2. Rechtsfolge: Ermessensentscheidung ("kann", "darf") oder gebundene Entscheidung ("muss")?
-> intendiertes Ermessen: grds. gebundene Entscheidung aber Behörde darf in atypischen Fällen abweichen (oft: "soll")
-> wenn Ermessen, dann eingeschränkte Prüfung: nur ob der Behörde Ermessensfehler unterlaufen sind
a) Ermessensfehler
aa) Ermessensnichtgebrauch
Behörde hat gar nicht bemerkt, dass ihr vom Gesetzgeber Ermessen eingeräumt wurde und meint einer gebundenen Entscheidung zu unerliegen ("meint handeln zu müssen")
Indiz: zB eine nicht vorhandene Begründung eines VA o. unreflektiertes Verhalten
klass. Bsp.: Nichterkennen, dass § 48 II VwVfG eine Ermessensvorschrift und keine gebundene Entscheidung ist oder im Versammlungsrechtsfall
wenn (+) denke an: Ermessensreduktion auf Null
= der Behörde wurde zwar grundsätzlich für ihre zu wählende Rechtsfolge Ermessen eingeräumt, sie kann aber in diesem Fall aus bestimmten Gründen lediglich nur eine richtige Entscheidung treffen und ist damit in ihrer Rechtsfolgenbestimmung gebunden. --> dann Nichtausübung unbeachtlich
Ermessensreduktion auf Null kommt bei jedem Ermessensfehler in Betracht aber jeweils mit unterschiedlichen Vss
Auf der Fehlerebene des Ermessensnichtgebrauchs kommt eine Ermessensreduktion lediglich in Betracht, wenn ein erheblicher Eingriff in die Rechtsgüter des Art. 2 I GG (Körper oder Leben) oder Art. 14 I GG (bei Setzung unabänderlicher Konsequenzen für das Eigentum) vorhanden ist.
Bei Verletzung anderer Rechtsgüter und Grundrechte kommt eine Ermessensreduktion auf Null im Hinblick auf den Ermessensnichtgebrauch von vornherein nicht in Betracht.
bb) Ermessensüberschreitung
meint, dass sich die Behörde nicht im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat, sondern durch ihre Ermessensentscheidung eine Rechtsfolge wählte, die eine Rechtsverletzung des Adressaten zur Folge hat. --> hier ausführliche Prüfung der Grundrechtsverletzung nach dem dafür vorgesehenen Prüfungsschema (kann auch mal einfaches Gesetz sein)
wenigstens gedanklich – die Ermessensreduktion auf Null zu beachten: Fehler unbeachtlich, sofern das Exekutivorgan bei ermessensfehlerfreier Entscheidung die überragend wichtigen Rechtsgüter des Art. 2 I GG (Körper und Leben) verletzt hätte. (MN war unabdingbar um zB bei Versammlung Menschen zu schützen - dann war die Behörde in ihrer Entscheidung gebunden)
cc) Ermessensfehlgebrauch
Exekutivorgan hat eingeräumtes, pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt, dabei ist ihr aber ein Fehler unterlaufen
zB: Norm nicht ihrem Sinn und Zweck nach, sondern falsch angewandt worden ist, oder
Behörde weicht von ihrer gängigen Verwaltungspraxis ab, also trifft plötzlich eine ganz andere Entscheidung, als sie das in vorherigen, vergleichbaren Fällen getan hat = Selbstbindung der Verwaltung (iVm Art. 3 I GG)
Begründetheit
I. Ermächtigungsgrundlage suchen, auf der die Entscheidung der Verwaltung beruht
II. Formelle RMK
III. Materielle RMK
1. Tatbestnad der ErmGrdl untersuchen
2. Rechtsfolge: Ermessensentscheidung ("kann", "darf") oder gebundene Entscheidung ("muss")?
-> intendiertes Ermessen: grds. gebundene Entscheidung aber Behörde darf in atypischen Fällen abweichen (oft: "soll")
-> wenn Ermessen, dann eingeschränkte Prüfung: nur ob der Behörde Ermessensfehler unterlaufen sind
a) Ermessensfehler
aa) Ermessensnichtgebrauch
Behörde hat gar nicht bemerkt, dass ihr vom Gesetzgeber Ermessen eingeräumt wurde und meint einer gebundenen Entscheidung zu unerliegen ("meint handeln zu müssen")
Indiz: zB eine nicht vorhandene Begründung eines VA o. unreflektiertes Verhalten
klass. Bsp.: Nichterkennen, dass § 48 II VwVfG eine Ermessensvorschrift und keine gebundene Entscheidung ist oder im Versammlungsrechtsfall
wenn (+) denke an: Ermessensreduktion auf Null
= der Behörde wurde zwar grundsätzlich für ihre zu wählende Rechtsfolge Ermessen eingeräumt, sie kann aber in diesem Fall aus bestimmten Gründen lediglich nur eine richtige Entscheidung treffen und ist damit in ihrer Rechtsfolgenbestimmung gebunden. --> dann Nichtausübung unbeachtlich
Ermessensreduktion auf Null kommt bei jedem Ermessensfehler in Betracht aber jeweils mit unterschiedlichen Vss
Auf der Fehlerebene des Ermessensnichtgebrauchs kommt eine Ermessensreduktion lediglich in Betracht, wenn ein erheblicher Eingriff in die Rechtsgüter des Art. 2 I GG (Körper oder Leben) oder Art. 14 I GG (bei Setzung unabänderlicher Konsequenzen für das Eigentum) vorhanden ist.
Bei Verletzung anderer Rechtsgüter und Grundrechte kommt eine Ermessensreduktion auf Null im Hinblick auf den Ermessensnichtgebrauch von vornherein nicht in Betracht.
bb) Ermessensüberschreitung
meint, dass sich die Behörde nicht im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat, sondern durch ihre Ermessensentscheidung eine Rechtsfolge wählte, die eine Rechtsverletzung des Adressaten zur Folge hat. --> hier ausführliche Prüfung der Grundrechtsverletzung nach dem dafür vorgesehenen Prüfungsschema (kann auch mal einfaches Gesetz sein)
wenigstens gedanklich – die Ermessensreduktion auf Null zu beachten: Fehler unbeachtlich, sofern das Exekutivorgan bei ermessensfehlerfreier Entscheidung die überragend wichtigen Rechtsgüter des Art. 2 I GG (Körper und Leben) verletzt hätte. (MN war unabdingbar um zB bei Versammlung Menschen zu schützen - dann war die Behörde in ihrer Entscheidung gebunden)
cc) Ermessensfehlgebrauch
Exekutivorgan hat eingeräumtes, pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt, dabei ist ihr aber ein Fehler unterlaufen
zB: Norm nicht ihrem Sinn und Zweck nach, sondern falsch angewandt worden ist, oder
Behörde weicht von ihrer gängigen Verwaltungspraxis ab, also trifft plötzlich eine ganz andere Entscheidung, als sie das in vorherigen, vergleichbaren Fällen getan hat = Selbstbindung der Verwaltung (iVm Art. 3 I GG)
Begründetheit I. Ermächtigungsgrundlage suchen, auf der die Entscheidung der Verwaltung beruht II. Formelle RMK III. Materielle RMK 1. Tatbestnad der ErmGrdl untersuchen 2. Rechtsfolge: Ermessensentscheidung ("kann", "darf") oder gebundene Entscheidung ("muss")? -> intendiertes Ermessen: grds. gebundene Entscheidung aber Behörde darf in atypischen Fällen abweichen (oft: "soll") -> wenn Ermessen, dann eingeschränkte Prüfung: nur ob der Behörde Ermessensfehler unterlaufen sind a) Ermessensfehler aa) Ermessensnichtgebrauch Behörde hat gar nicht bemerkt, dass ihr vom Gesetzgeber Ermessen eingeräumt wurde und meint einer gebundenen Entscheidung zu unerliegen ("meint handeln zu müssen") Indiz: zB eine nicht vorhandene Begründung eines VA o. unreflektiertes Verhalten klass. Bsp.: Nichterkennen, dass § 48 II VwVfG eine Ermessensvorschrift und keine gebundene Entscheidung ist oder im Versammlungsrechtsfall wenn (+) denke an: Ermessensreduktion auf Null = der Behörde wurde zwar grundsätzlich für ihre zu wählende Rechtsfolge Ermessen eingeräumt, sie kann aber in diesem Fall aus bestimmten Gründen lediglich nur eine richtige Entscheidung treffen und ist damit in ihrer Rechtsfolgenbestimmung gebunden. --> dann Nichtausübung unbeachtlich Ermessensreduktion auf Null kommt bei jedem Ermessensfehler in Betracht aber jeweils mit unterschiedlichen Vss Auf der Fehlerebene des Ermessensnichtgebrauchs kommt eine Ermessensreduktion lediglich in Betracht, wenn ein erheblicher Eingriff in die Rechtsgüter des Art. 2 I GG (Körper oder Leben) oder Art. 14 I GG (bei Setzung unabänderlicher Konsequenzen für das Eigentum) vorhanden ist. Bei Verletzung anderer Rechtsgüter und Grundrechte kommt eine Ermessensreduktion auf Null im Hinblick auf den Ermessensnichtgebrauch von vornherein nicht in Betracht. bb) Ermessensüberschreitung meint, dass sich die Behörde nicht im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat, sondern durch ihre Ermessensentscheidung eine Rechtsfolge wählte, die eine Rechtsverletzung des Adressaten zur Folge hat. --> hier ausführliche Prüfung der Grundrechtsverletzung nach dem dafür vorgesehenen Prüfungsschema (kann auch mal einfaches Gesetz sein) wenigstens gedanklich – die Ermessensreduktion auf Null zu beachten: Fehler unbeachtlich, sofern das Exekutivorgan bei ermessensfehlerfreier Entscheidung die überragend wichtigen Rechtsgüter des Art. 2 I GG (Körper und Leben) verletzt hätte. (MN war unabdingbar um zB bei Versammlung Menschen zu schützen - dann war die Behörde in ihrer Entscheidung gebunden) cc) Ermessensfehlgebrauch Exekutivorgan hat eingeräumtes, pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt, dabei ist ihr aber ein Fehler unterlaufen zB: Norm nicht ihrem Sinn und Zweck nach, sondern falsch angewandt worden ist, oder Behörde weicht von ihrer gängigen Verwaltungspraxis ab, also trifft plötzlich eine ganz andere Entscheidung, als sie das in vorherigen, vergleichbaren Fällen getan hat = Selbstbindung der Verwaltung (iVm Art. 3 I GG)
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.