StA-Klausur 

Worauf kommt es zur Unterscheidung ob Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegt entscheidend an?

1. Stufe: Liegt Tateinheit gem. § 52 StGB vor?
 
Grds. Frage danach, ob EINE Handlung im natürlichen Sinne vorliegt!
-> (+), wenn EINE Willensbetätigung vorlieg
 
Dies ist der Fall bei:
1) Einer einzigen Handlung
 
2) Mehrere Handlungen, wenn diese
 
a) eine natürliche Handlungseinheit bilden (z.B. Mehrere Faustschläge in das Gesicht des Opfers)
-> Nur ausnahmsweise natürliche Handlungseinheit bei mehreren Personen, wenn die Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (z.B. Schüsse in Menschenmenge und 3 Personen werden getroffen)
 
b) eine rechtliche Handlungseinheit bilden 
-> Rechtliche Handlungseinheit bei mehreren Teilhandlungen auch möglich, wenn die einzelnen Handlungen zumindest teilidentisch mit anderen Ausführungshandlungen sind (Beispiel 1: A schlägt dem O ins Gesicht. Danach nimmt er ihm – wie von Anfang an beabsichtigt – die Uhr weg. Der Schlag und die Wegnahme bilden eine rechtliche Handlungseinheit (auch: tatbestandliche Handlungseinheit), weil sich Raub (§ 249 StGB) aus diesen beiden Handlungen zusammensetzt (sog. zusammengesetztes oder mehraktiges Delikt). Hiermit ist die Ausführungshandlung der Körperverletzung (§ 223 StGB) teilidentisch. Raub und Körperverletzung stehen in Tateinheit.)
 
 
-> Abgrenzung im Einzelfall oft schwierig; im Zweifel -> Kommentar Fischer (Vor. zu § 52 StGB)
 
2. Stufe: Konkurrenzen? -> TBs "rauswerfen"
 
3. Stufe: -> wenn oben (-) -> Tatmehrheit gem. § 53 StGB

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