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Recht, Handelsrecht

Nach welchen Kriterien haften ausgeschiedene und neu eingetretene Gesellschafter einer OHG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft?

Für die Haftung bei Ausscheiden eines Gesellschafters gilt § 137 HGB, vgl. dazu die Ausführungen bei der BGB-Gesellschaft.

Der neu eingetretene Gesellschafter einer OHG haftet nach Maßgabe des § 127 HGB für alle Verbindlichkeiten der OHG, auch für solche, die bereits vor seinem Eintritt begründet worden sind.

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