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Immobiliengeschäft

Kündigungsrechte nach Art des Darlehens
für den Kreditgeber

Ordentliches Kündigungsrecht

Teil 2

Immobiliar-Verbraucherdarlehen (IVD) mit Zahlungsverzug (§ 498 Abs. 2 BGB)
  • Zahlungsverzug mit mind. zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen und mind. 2,5 % des Nennbetrages des Darlehens
  • zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages
  • Erklärung, dass bei Nichtzahlung die gesamte Restschuld fällig wird

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