RÜ Check Wiederholungsfragen 2024 1. Quartal Karteikarten
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Zivilrecht

Unter welchen Umständen kann auch ein Unterlassen tatbestandsmäßig für § 823 Abs. 1 BGB sein?

Ein Unterlassen kann nur dann eine tatbestandsmäßige Verletzungshandlung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB sein, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand. Diese Rechtspflicht kann sich z.B. aus einer Verkehrssicherungspflicht ergeben. Eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht besteht für denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält. (RÜ 1/2024, S. 18)