ReNO ASP

Welche Wirkung hat die Rechtshängigkeit? 

-während der Dauer kann die Streitsache von keiner Partei anhängig gemacht werden. 

Rechtsnorm: 261 Abs. 1 ZPO) Rechtshängigkeit

-die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der Sie begründen Umstände nicht berührt 
Rechtsnorm: 261 Abs. 2 ZPO) Rechtshängigkeit

-Hemmung der Verjährung §204 Abs. 1 BGB 

-Verzinsung von Geldschulden, soweit vorher kein Verzug eingetreten ist. §286 I BGB

Diskussion