Schadensrecht 1. Examen Karteikarten
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Grundlagen

Abgrenzung von Vermögens- und Nichtvermögensschäden

  • 1) Vermögensschaden
    • Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Wert des Vermögens einer Person infolge des schädigenden Ereignisses geringer ist als der Wert, den es ohne dieses Ereignis hätte.
    • a) Grundsatz der Naturalrestitution (§§ 249 I, II BGB)
      • Herstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.
      • (+) Anwendung der Differenzhypothese.
    • b) Ausnahme: Geldersatz
      • (+) Ablauf einer angemessenen Frist (§ 250 BGB).
      • (+) Unmöglichkeit der Wiederherstellung (§ 251 I BGB).
      • (+) Unzumutbarkeit der Wiederherstellung (§ 251 II BGB).
  • 2) Nichtvermögensschaden
    • Ein Nichtvermögensschaden liegt vor, wenn andere Güter als das Vermögen einer Person durch das schädigende Ereignis geringer sind als ohne das Ereignis.
    • a) Grundsatz der Naturalrestitution (§§ 249 I, II BGB)
      • Herstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.
      • (+) Anwendung der Differenzhypothese.
      • Beachte: Differenzhypothese nicht von § 253 I BGB berührt, da dessen Anwendungsbereich auf "Entschädigung in Geld" begrenzt.
    • b) Ausnahme: Geldersatz (§ 253 I BGB)
      • Entschädigung in Geld nur in gesetzlich geregelten Fällen (§ 253 I BGB).
      • (+) Schmerzensgeld (§ 253 II BGB).
      • (+) Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bei Pauschalreise (§ 651n II BGB).
      • Ausnahme: Verletzung des APR (Art. 2 I, 1 I GG).
      • Beachte: Schäden wie der Nutzungsausfallschaden, der nach der Kommerzialisierungstheorie i.R.d. § 251 I Alt. 1 BGB ersatzfähig ist (eigene KK), nicht von § 253 I BGB erfasst, da durch die Kommerzialisierung ein Vermögensschaden vorliegt.