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08 - Irrtum

Liegt ein untauglicher Versuch bei einer bloß vorgestellten Mittäterschaft vor, wenn der Scheinmittäter aus Sicht des Täters unmittelbar ansetzt?

Nach dem BGH liegt ein untauglicher Versuch des irrenden Täters vor. Entscheidend sei allein die Vorstellung von der Tauglichkeit der Handlung des vermeintlichen Mittäters, die als unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung i.S.d. § 22 StGB anzusehen sei.

Die ältere Rspr. sowie die Lit. lehnen das Vorliegen eines untauglichen Versuchs ab, da die bloße Einbildung der Zurechnungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 StGB nicht als Versuch erfassbar sei.