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08 - Irrtum

Was sind die Rechtsfolgen des Erlaubnistatbestandsirrtums (ETBI) beim Vorsatzdelikt nach den Schuldtheorien?

Die Rechtsfolgen des ETBI hängen davon ab, ob man diesen strukturell eher als Tatumstandsirrtum oder als Verbotsirrtum versteht.

Nach der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen entfällt gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB direkt der Tatbestandsvorsatz, da das Fehlen von Rechtfertigungsgründen als vorsatzbedürftiges Tatbestandsmerkmal verstanden wird.

Nach h.M. (eingeschränkte Schuldtheorie) entfällt die Bestrafung aus dem Vorsatzdelikt. Umstritten ist, ob der Vorsatz analog § 16 Abs. 1 S. 1 StGB (so die sog. Unrechtstheorie) oder erst die Vorsatzschuld (sog. rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie) zu verneinen ist.

Die strenge Schuldtheorie versteht das Unrechtsbewusstsein als selbstständiges Schuldelement und sieht Fälle des ETBI als Erlaubnisirrtum nach § 17 StGB. Eine Bestrafung aus dem Vorsatzdelikt entfällt demnach nur, wenn der Irrtum unvermeidbar ist.