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Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
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Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
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Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 I GG i.V.m. Verwaltungspraxis)
Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 I GG i.V.m. Verwaltungspraxis)
Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 I GG i.V.m. Verwaltungspraxis)
1) Ausgangspunkt
Bereits eine Entscheidung der Verwaltung kann zu deren Selbstbindung führen.
In gleichartigen Fällen muss Behörde dann gleich entscheiden, andernfalls läge sachlich ungerechtfertigte bzw. willkürliche Ungleichbehandlung vor.
2) Grenzen der Selbstbindung
a) Keine Gleichheit im Unrecht
Wäre die Erteilung eines VA unrechtmäßig, könnten auch zuvor erteilte Genehmigungen nicht deren unrechtmäßige Erteilung erzwingen.
(+) Weder zugunsten noch zulasten des Bürgers.
b) Willkürfreie Änderung der Entscheidungspraxis
Bereits mit einer begründeten Entscheidung aus willkürfreien, d. h. sachlichen Gründen kann die Behörde ihre Entscheidungspraxis ändern und damit die Selbstbindung aufheben.
Beachte: Formell muss die Änderung in der Form erfolgen, in der die ursprüngliche Vorschrift erlassen wurde.
Beachte: Wegfall der finanziellen Möglichkeiten für die Leistungsgewährung ist regelmäßig ein hinreichender sachlicher Grund, da die Gewährung von Subventionen stets unter dem Vorbehalt des finanziell Möglichen steht (Kapazitätsvorbehalt).
c) Anderer Hoheitsträger
Eine relevante Ungleichbehandlung liegt nur vor, wenn derselbe Hoheitsträger handelt.
(-) Andere Entscheidungen in anderen Bundesländern.
3) Auswirkungen von Ermessensrichtlinien
a) Bestehen einer Praxis
Hat sich eine den Richtlinien entsprechende Praxis bereits gebildet oder ist deren Bildung zu erwarten (antizipierte Praxis)?
Beachte: Verwaltung hat sich bereits mit dem Erlass der Verwaltungsvorschrift "antizipiert" gebunden, sodass bereits Teilhabeanspruch bestehen kann (Grundsatz der antizipierten Selbstbindung der Verwaltung).
b) Berufen des Klägers auf Praxis
(+) Praxis selbst rechtlich zulässig, d.h. nicht etwa diskriminierend oder unverhältnismäßig.
c) Übereinstimmung der angegriffenen Entscheidung mit Praxis
Beachte: Ggf. begründeter Ausnahmefall bzw. willkürfreie Änderung.
1) Ausgangspunkt
Bereits eine Entscheidung der Verwaltung kann zu deren Selbstbindung führen.
In gleichartigen Fällen muss Behörde dann gleich entscheiden, andernfalls läge sachlich ungerechtfertigte bzw. willkürliche Ungleichbehandlung vor.
2) Grenzen der Selbstbindung
a) Keine Gleichheit im Unrecht
Wäre die Erteilung eines VA unrechtmäßig, könnten auch zuvor erteilte Genehmigungen nicht deren unrechtmäßige Erteilung erzwingen.
(+) Weder zugunsten noch zulasten des Bürgers.
b) Willkürfreie Änderung der Entscheidungspraxis
Bereits mit einer begründeten Entscheidung aus willkürfreien, d. h. sachlichen Gründen kann die Behörde ihre Entscheidungspraxis ändern und damit die Selbstbindung aufheben.
Beachte: Formell muss die Änderung in der Form erfolgen, in der die ursprüngliche Vorschrift erlassen wurde.
Beachte: Wegfall der finanziellen Möglichkeiten für die Leistungsgewährung ist regelmäßig ein hinreichender sachlicher Grund, da die Gewährung von Subventionen stets unter dem Vorbehalt des finanziell Möglichen steht (Kapazitätsvorbehalt).
c) Anderer Hoheitsträger
Eine relevante Ungleichbehandlung liegt nur vor, wenn derselbe Hoheitsträger handelt.
(-) Andere Entscheidungen in anderen Bundesländern.
3) Auswirkungen von Ermessensrichtlinien
a) Bestehen einer Praxis
Hat sich eine den Richtlinien entsprechende Praxis bereits gebildet oder ist deren Bildung zu erwarten (antizipierte Praxis)?
Beachte: Verwaltung hat sich bereits mit dem Erlass der Verwaltungsvorschrift "antizipiert" gebunden, sodass bereits Teilhabeanspruch bestehen kann (Grundsatz der antizipierten Selbstbindung der Verwaltung).
b) Berufen des Klägers auf Praxis
(+) Praxis selbst rechtlich zulässig, d.h. nicht etwa diskriminierend oder unverhältnismäßig.
c) Übereinstimmung der angegriffenen Entscheidung mit Praxis
Beachte: Ggf. begründeter Ausnahmefall bzw. willkürfreie Änderung.
1) Ausgangspunkt Bereits eine Entscheidung der Verwaltung kann zu deren Selbstbindung führen . In gleichartigen Fällen muss Behörde dann gleich entscheiden, a ndernfalls läge sachlich ungerechtfertigte bzw. willkürliche Ungleichbehandlung vor . 2) Grenzen der Selbstbindung a) Keine Gleichheit im Unrecht Wäre die Erteilung eines VA unrechtmäßig, könnten auch zuvor erteilte Genehmigungen nicht deren unrechtmäßige Erteilung erzwingen . (+) Weder zugunsten noch zulasten des Bürgers. b)Willkürfreie Änderung der Entscheidungspraxis Bereits mit einer begründeten Entscheidung aus willkürfreien, d. h. sachlichen Gründen kann die Behörde ihre Entscheidungspraxis ändern und damit die Selbstbindung aufheben . Beachte: Formell muss die Änderungin der Formerfolgen, in der die ursprünglicheVorschrift erlassen wurde. Beachte: Wegfall der finanziellen Möglichkeiten für die Leistungsgewährung ist regelmäßig ein hinreichender sachlicher Grund, da die Gewährung von Subventionen stets unter dem Vorbehalt des finanziell Möglichen steht ( Kapazitätsvorbehalt ). c) Anderer Hoheitsträger Eine relevante Ungleichbehandlung liegt nur vor, wenn derselbe Hoheitsträger handelt . (-) Andere Entscheidungen in anderen Bundesländern. 3) Auswirkungen von Ermessensrichtlinien a) Bestehen einer Praxis Hat sich eine denRichtlinien entsprechendePraxis bereits gebildet oder ist deren Bildung zu erwarten (antizipierte Praxis)? Beachte: Verwaltung hat sich bereits mit dem Erlass derVerwaltungsvorschrift "antizipiert" gebunden, sodass bereits Teilhabeanspruch bestehen kann ( Grundsatz der antizipierten Selbstbindung der Verwaltung ). b) Berufen des Klägers auf Praxis (+) Praxis selbst rechtlich zulässig, d.h. nicht etwa diskriminierend oder unverhältnismäßig. c)Übereinstimmung der angegriffenenEntscheidung mit Praxis Beachte: Ggf. begründeter Ausnahmefall bzw. willkürfreie Änderung.
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