Verwaltungsrecht AT Karteikarten

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Ermessens-/Beurteilungsspielraum

Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 I GG i.V.m. Verwaltungspraxis)

  • 1) Ausgangspunkt
    • Bereits eine Entscheidung der Verwaltung kann zu deren Selbstbindung führen.
    • In gleichartigen Fällen muss Behörde dann gleich entscheiden, andernfalls läge sachlich ungerechtfertigte bzw. willkürliche Ungleichbehandlung vor.
  • 2) Grenzen der Selbstbindung
    • a) Keine Gleichheit im Unrecht
      • Wäre die Erteilung eines VA unrechtmäßig, könnten auch zuvor erteilte Genehmigungen nicht deren unrechtmäßige Erteilung erzwingen.
      • (+) Weder zugunsten noch zulasten des Bürgers.
    • b) Willkürfreie Änderung der Entscheidungspraxis
      • Bereits mit einer begründeten Entscheidung aus willkürfreien, d. h. sachlichen Gründen kann die Behörde ihre Entscheidungspraxis ändern und damit die Selbstbindung aufheben.
      • Beachte: Formell muss die Änderung in der Form erfolgen, in der die ursprüngliche Vorschrift erlassen wurde.
      • Beachte: Wegfall der finanziellen Möglichkeiten für die Leistungsgewährung ist regelmäßig ein hinreichender sachlicher Grund, da die Gewährung von Subventionen stets unter dem Vorbehalt des finanziell Möglichen steht (Kapazitätsvorbehalt).
    • c) Anderer Hoheitsträger
      • Eine relevante Ungleichbehandlung liegt nur vor, wenn derselbe Hoheitsträger handelt.
      • (-) Andere Entscheidungen in anderen Bundesländern.
  • 3) Auswirkungen von Ermessensrichtlinien
    • a) Bestehen einer Praxis
      • Hat sich eine den Richtlinien entsprechende Praxis bereits gebildet oder ist deren Bildung zu erwarten (antizipierte Praxis)?
      • Beachte: Verwaltung hat sich bereits mit dem Erlass der Verwaltungsvorschrift "antizipiert" gebunden, sodass bereits Teilhabeanspruch bestehen kann (Grundsatz der antizipierten Selbstbindung der Verwaltung).
    • b) Berufen des Klägers auf Praxis
      • (+) Praxis selbst rechtlich zulässig, d.h. nicht etwa diskriminierend oder unverhältnismäßig.
    • c) Übereinstimmung der angegriffenen Entscheidung mit Praxis
      • Beachte: Ggf. begründeter Ausnahmefall bzw. willkürfreie Änderung.