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Setze eine neue Lernstufe für die Karte. Warnung: Hiermit kann man den Lernplan auf eine Weise ändern, die den Lernerfolg beeinträchtigen kann.
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Kartensatz empfehlen
Empfiehl den Kartensatz weiter.
Einbetten
Nutze den folgenden HTML-Code, um den Kartensatz in andere Webseiten einzubinden. Die Dimensionen können beliebig angepasst werden.
Bei der Voreinstellung im Upload-Formular müsste eine Zeile in der CSV-Datei so aussehen:
"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
Drucken
Wähle das Format der einzelnen Karten auf dem Papier:
Test erstellen
Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
Wähle ein Layout, das zum Inhalt der Karteikarten passt. Verwende das erstellte Dokument als Basis zur Weiterverarbeitung.
Layout:
Anzahl Karten
Lernzieldatum festlegen
Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
Zurücksetzen
Kartensatz löschen
Willst du den ausgewählten Kartensatz wirklich löschen?
(+) Aufwendungen zum Erhalt des Leistungsanspruchs, z.B. Maklerlohn, Grundbuch- und Notargebühren, Darlehenszins.
(+) Aufwendungen zum Zweck der Verwendung der Leistung.
(-) Aufwendungen vor Entstehen des Anspruchs, da das Risiko hierfür beim Gläubiger liegt, z.B. Kosten für Vertragsverhandlungen.
(-) Bereits erbrachte Gegenleistung, da hierfür das Rücktrittsrecht besteht.
P: Verwendungen auf die empfangene Sache?
hM: (+)zwar Regelung in § 347 II BGB, aber keine abschließende Spezialregelung (Systematik).
3) Billigkeit der Aufwendungen
Grundsätzlich kann der Gläubiger Aufwendungen in beliebiger Höhe auf die eigene Sache tätigen, da er niemandem Rechenschaft über "Angemessenheit" schuldigist.
(+)Gerade auchSchutz immaterieller Interessen, sodass nicht (immer) auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abgestellt werden kann.
(-)Zweifel an der Leistungserbringung durch den Schuldner, d.h. Vorhersehbarkeit einer Leistungsstörung.
(-) Schuldner konnte Aufwendungen in diesem Maß nicht vorhersehen (Aufwendung vs. Wert der Leistung).
4) Frustration/Zweckverfehlung der Aufwendungen
Aufwendungen müssen vergeblich gewesen sein.
Herleitung: Wortlaut "vergeblicher" in amtlicher Überschrift (Wortlaut & Systematik).
Beachte: Ggf. Obliegenheit des Gläubigers, Frustration durch anderweitige Verwendung zu vermeiden (§ 254 BGB analog).
5) Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Frustration
(-)Zweck wäre auch ohne Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
(-)Gläubiger hätte Leistung des Schuldners auf keinen Fall erhalten (z.B. bei RücktrittsR des Schuldners).
P: Mehrere hintereinander gestaffelte Zwecke? (eigene KK)
6) Rechtsfolgen
a) Umfang des Ersatzes
aa) Ersatz des "kleinen" Aufwendungsersatzes
Nur Anspruch auf "kleinen" Aufwendungsersatz, weil empfangene teilweise/mangelhafte Leistung behalten.
bb) Ersatz des negativen Interesses
Ersatz derjenigen Aufwendungen, die im Vertrauen auf Vollständigkeit/Mangelfreiheit der Leistung getätigt wurden.
b) P: Alternativität zwischen Aufwendungsersatz und SE statt der Leistung? (eigene KK)
1) Bestehen eines Anspruchs auf SE statt der Leistung
(+) Mit Ausnahme eines kausalen Schadens.
Beachte: Unerheblich, worauf die vom Schuldner verletzte Pflicht beruht, insb. kein gegenseitiger Vertrag notwendig.
2) Aufwendungen im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
a) Aufwendungen
Aufwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer.
(+) Aufwendungen zum Erhalt des Leistungsanspruchs, z.B. Maklerlohn, Grundbuch- und Notargebühren, Darlehenszins.
(+) Aufwendungen zum Zweck der Verwendung der Leistung.
(-) Aufwendungen vor Entstehen des Anspruchs, da das Risiko hierfür beim Gläubiger liegt, z.B. Kosten für Vertragsverhandlungen.
(-) Bereits erbrachte Gegenleistung, da hierfür das Rücktrittsrecht besteht.
P: Verwendungen auf die empfangene Sache?
hM: (+)zwar Regelung in § 347 II BGB, aber keine abschließende Spezialregelung (Systematik).
3) Billigkeit der Aufwendungen
Grundsätzlich kann der Gläubiger Aufwendungen in beliebiger Höhe auf die eigene Sache tätigen, da er niemandem Rechenschaft über "Angemessenheit" schuldigist.
(+)Gerade auchSchutz immaterieller Interessen, sodass nicht (immer) auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abgestellt werden kann.
(-)Zweifel an der Leistungserbringung durch den Schuldner, d.h. Vorhersehbarkeit einer Leistungsstörung.
(-) Schuldner konnte Aufwendungen in diesem Maß nicht vorhersehen (Aufwendung vs. Wert der Leistung).
4) Frustration/Zweckverfehlung der Aufwendungen
Aufwendungen müssen vergeblich gewesen sein.
Herleitung: Wortlaut "vergeblicher" in amtlicher Überschrift (Wortlaut & Systematik).
Beachte: Ggf. Obliegenheit des Gläubigers, Frustration durch anderweitige Verwendung zu vermeiden (§ 254 BGB analog).
5) Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Frustration
(-)Zweck wäre auch ohne Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
(-)Gläubiger hätte Leistung des Schuldners auf keinen Fall erhalten (z.B. bei RücktrittsR des Schuldners).
P: Mehrere hintereinander gestaffelte Zwecke? (eigene KK)
6) Rechtsfolgen
a) Umfang des Ersatzes
aa) Ersatz des "kleinen" Aufwendungsersatzes
Nur Anspruch auf "kleinen" Aufwendungsersatz, weil empfangene teilweise/mangelhafte Leistung behalten.
bb) Ersatz des negativen Interesses
Ersatz derjenigen Aufwendungen, die im Vertrauen auf Vollständigkeit/Mangelfreiheit der Leistung getätigt wurden.
b) P: Alternativität zwischen Aufwendungsersatz und SE statt der Leistung? (eigene KK)
1) Bestehen eines Anspruchs auf SE statt der Leistung (+) Mit Ausnahme eines kausalen Schadens. Beachte: Unerheblich, woraufdie vom Schuldner verletzte Pflicht beruht, insb. kein gegenseitiger Vertrag notwendig. 2) Aufwendungen im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung a) Aufwendungen Aufwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer . P : Opportunitätskosten? ( eigene KK ) P : Einsatz eigener Arbeitskraft? ( eigene KK ) b) Im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung (+) Aufwendungen zum Erhalt des Leistungsanspruchs, z.B. Maklerlohn, Grundbuch- und Notargebühren, Darlehenszins. (+) Aufwendungen zum Zweck der Verwendung der Leistung. (-) Aufwendungen vor Entstehen des Anspruchs, da das Risiko hierfür beim Gläubiger liegt, z.B. Kosten für Vertragsverhandlungen. (-) Bereits erbrachte Gegenleistung, da hierfür das Rücktrittsrecht besteht. P : Verwendungen auf die empfangene Sache? hM : (+) zwarRegelung in § 347 II BGB, aber keine abschließende Spezialregelung ( Systematik ). 3) Billigkeit der Aufwendungen Grundsätzlich kann der Gläubiger Aufwendungen in beliebiger Höhe auf die eigene Sache tätigen,da er niemandem Rechenschaft über " Angemessenheit " schuldig ist . (+) Gerade auch Schutz immaterieller Interessen, sodass nicht (immer) auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abgestellt werden kann. (-) Zweifel an der Leistungserbringung durch den Schuldner, d.h. Vorhersehbarkeit einer Leistungsstörung. (-) Schuldner konnte Aufwendungen in diesem Maß nicht vorhersehen (Aufwendung vs. Wert der Leistung). 4) Frustration/Zweckverfehlung der Aufwendungen Aufwendungen müssen vergeblich gewesen sein. Herleitung: Wortlaut "vergeblicher" in amtlicher Überschrift ( Wortlaut & Systematik ). Beachte: Ggf. Obliegenheit des Gläubigers,Frustration durch anderweitige Verwendung zu vermeiden ( § 254 BGB analog ). 5) Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Frustration (-) Zweck wäre auch ohne Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden. (-) Gläubiger hätte Leistung des Schuldners auf keinen Fall erhalten(z.B. bei RücktrittsR des Schuldners). P : Mehrere hintereinander gestaffelte Zwecke? ( eigene KK ) 6) Rechtsfolgen a) Umfang des Ersatzes aa) Ersatz des " kleinen " Aufwendungsersatzes Nur Anspruch auf "kleinen" Aufwendungsersatz, weil empfangene teilweise/mangelhafte Leistung behalten. bb) Ersatz des negativen Interesses Ersatz derjenigen Aufwendungen, die im Vertrauen auf Vollständigkeit/Mangelfreiheit der Leistung getätigt wurden. b) P : Alternativität zwischen Aufwendungsersatz undSE s tatt derLeistung? ( eigene KK )
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.