Schuldrecht AT 1. Examen Karteikarten
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Aufwendungsersatz (§§ 284, 311a II BGB)

Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§§ 284, 311a II BGB)

  • 1) Bestehen eines Anspruchs auf SE statt der Leistung
    • Mit Ausnahme eines kausalen Schadens.
    • Beachte: Unerheblich, worauf die vom Schuldner verletzte Pflicht beruht, insb. kein gegenseitiger Vertrag notwendig.
  • 2) Aufwendungen im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
    • a) Aufwendungen
      • Aufwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer.
      • P: Opportunitätskosten? (eigene KK)
      • P: Einsatz eigener Arbeitskraft? (eigene KK)
    • b) Im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
      • (+) Aufwendungen zum Erhalt des Leistungsanspruchs, z.B. Maklerlohn, Grundbuch- und Notargebühren, Darlehenszins.
      • (+) Aufwendungen zum Zweck der Verwendung der Leistung.
      • (-) Aufwendungen vor Entstehen des Anspruchs, da das Risiko hierfür beim Gläubiger liegt, z.B. Kosten für Vertragsverhandlungen.
      • (-) Bereits erbrachte Gegenleistung, da hierfür das Rücktrittsrecht besteht.
      • PVerwendungen auf die empfangene Sache?
        • hM: (+) zwar Regelung in § 347 II BGB, aber keine abschließende Spezialregelung (Systematik).
  • 3) Billigkeit der Aufwendungen
    • Grundsätzlich kann der Gläubiger Aufwendungen in beliebiger Höhe auf die eigene Sache tätigen, da er niemandem Rechenschaft über "Angemessenheit" schuldig ist.
    • (+) Gerade auch Schutz immaterieller Interessen, sodass nicht (immer) auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abgestellt werden kann.
    • (-) Zweifel an der Leistungserbringung durch den Schuldner, d.h. Vorhersehbarkeit einer Leistungsstörung.
    • (-) Schuldner konnte Aufwendungen in diesem Maß nicht vorhersehen (Aufwendung vs. Wert der Leistung).
  • 4) Frustration/Zweckverfehlung der Aufwendungen
    • Aufwendungen müssen vergeblich gewesen sein.
    • Herleitung: Wortlaut "vergeblicher" in amtlicher Überschrift (Wortlaut & Systematik).
    • Beachte: Ggf. Obliegenheit des Gläubigers, Frustration durch anderweitige Verwendung zu vermeiden (§ 254 BGB analog).
  • 5) Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Frustration
    • (-) Zweck wäre auch ohne PV des Schuldners nicht erreicht worden (§ 284 I Hs. 2 BGB).
    • (-) Gläubiger hätte Leistung des Schuldners auf keinen Fall erhalten.
      • (+) z.B. RücktrittsR des Schuldners.
    • P: Mehrere hintereinander gestaffelte Zwecke? (eigene KK)
  • 6) Rechtsfolgen
    • Ersatz des "kleinen" Aufwendungsersatzes und des negativen Interesses.
    • Beachte: Siehe eigene KK zu den Details.