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Schuldrecht AT 1. Examen

Vertretenmüssen (§§ 280 I 2, 276 BGB)

Verantwortlichkeit während des Verzugs (§ 287 BGB)
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  • 1) Jede Fahrlässigkeit (§ 287 S. 1 BGB)
    • Während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten.
    • Beachte: Praktische Bedeutung gering, da § 287 S. 2 BGB bereits Unmöglichkeit und Verschlechterung der Leistung erfasst; eigenständige Bedeutung vor allem bei Verletzung von Rücksichtnahmepflichten (§ 241 II BGBoder wenn mildere Haftung vertraglich/gesetzlich bestimmt.
  • 2) Zufallshaftung (§ 287 S. 2 BGB)
    • Zufallshaftung in Bezug auf die Leistung.
    • (+) Höhere Gewalt.
    • Beachte: Adäquater Kausalzusammenhang nicht erforderlich - bereits über Verzugshaftung abgedeckt, da Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat (§ 286 IV BGB).
    • Klausur: Eigener Anwendungsbereich daher nur, wenn Verzug kausal, aber nicht adäquat kausal für Schaden ist, d.h. Leistungshindernis nur zeitlich mit Verzug verknüpft ist.
    • Ausnahme: Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten, wofür Schuldner Beweislast trägt (§ 287 S. 2 Hs. 2 BGB).