Wann kann man sich auf den Einwand nach § 338 Nr. 4 damit berufen, dass besondere Strafkammern (zB Schwurgericht) zuständig ist?
 
Worauf ist sodann beim Revisionsantrag zu achten?

beachte § 6a StPO
  • Prüfung von Amtswegen nur bis zur Eröffnung des Verfahrens
  • daher Rüge danach nur auf Einwand des Angeklagten
    • Ausschlussfrist, § 6a S. 3 StPO
    • nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung
 
beachte: Rüge wegen Erfordernis der besonderen Kenntnisse des Wirtschaftslebens ohnehin nur bei Willkür, weil normatives Zuständigkeitsmerkmal
 
Wenn Revision durch andere Gründe begründet
--> trotzdem Verweis an die eigentlich zuständige Kammer 

Diskussion