Wann liegt ein Fall des § 338 Nr. 7 vor?

§ 275 StPO
 --> Zu den Akten gebracht = wenn Urteil jedenfalls in der Weise auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden ist, dass es im Dienstzimmer des Richters an der vorgesehenen Stelle bereit gelegt ist 
--> Freibeweisverfahren, § 275 I 5 StPO
 
(P) 
  • Fehlende oder verspätete Urteilsbegründung, § 275 I 2 StPO
    • grds. 5 Wochen nach Verkündung
      --> Indiz: Eingang bei der Geschäftsstelle (vgl. § 275 I 5 StPO)
      --> Freibeweisverfahren
    • ggf. Verlängerung nach § 275 I 2 Hs. 2 und § 43 II StPO
    • Ausnahme: nicht voraussehbares, unabwendbares Ereignis, § 275 I 4
  • Nicht vollständig zu den Akten gebracht
    • Anforderungen an Unterschrift
      --> Übernahme der Gewährleistung für Übereinstimmung mit Beratungsergebnis und der Verantwortung für den Inhalt
      • Unterschrift unter Zustellungsverfügung reicht nicht 
      • Schlangenlinie in Form von "M" wenn Name ganz anders?
        --> Identität der Person muss herauslesbar sein
        --> individueller Schriftzug 
        --> im Zweifel Vergleich mit Unterschrift in HV-Protokoll
    • zB auch fehlende Unterschrift, § 275 II 1 StPO
      • Unterschrift kann durch anderen anwesenden Richter ersetzt werden (nicht zB Direktor des Gerichtes), § 275 II 2 StPO
        --> Verhinderungsvermerk erforderlich

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