Strafprozessrecht 1. Examen Karteikarten
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Grundsätze der Verfahrenseinleitung

Akkusationsprinzip (§ 151 StPO)

  • Das Gericht ist nur zur Untersuchung befugt, wenn zuvor Anklage erhoben wurde.
  • (+) "Wo kein Kläger, da kein Richter".
  • "P": Gegenstand der Anklage (§ 155 StPO)?
    • 1) Grundsatz
      • Tat im prozessualen Sinne.
    • 2) Ausnahmen
      • a) Änderung der rechtlichen Wertung (§ 265 StPO)
        • Gericht ist an die Tat im prozessualen Sinne, nicht aber an die strafrechtliche Wertung gebunden (§ 155 II StPO).
      • b) Nachantragsklage (§ 266 I StPO)
        • Änderung der Tat im prozessualen Sinne.