Verwaltungsrecht AT 1. Examen Karteikarten
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Probleme, Verwaltungsakt

P: Zeitpunkt, zu dem Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 S. 2 VwVfG jedenfalls bestimmbar sein muss?

  • eA: Zeitpunkt des Erlasses
    • (-) Bestimmbarkeit zum Erlasszeitpunkt häufig nicht gegeben, sodass Maßnahme dann regelmäßig als Rechtsverordnung einzuordnen (Wertung).
  • Daher hM: Zeitpunkt der Wirkungsentfaltung