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Setze eine neue Lernstufe für die Karte. Warnung: Hiermit kann man den Lernplan auf eine Weise ändern, die den Lernerfolg beeinträchtigen kann.
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"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
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Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
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Layout:
Anzahl Karten
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Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
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Verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Eingriffs in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 Hs. 1 GG)
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Eingriffs in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 Hs. 1 GG)
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Eingriffs in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 Hs. 1 GG)
1) Schranken
a) Art. 5 II GG (Allgemeine Gesetze)
Allgemeine Gesetze sind Gesetze, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche richten und dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen.
(+)Gesetze, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten.
(+) Grundsätzlich auch Gesetze, die sich zwar gegen eine bestimmte Meinung richten, aber ein anerkanntes Rechtsgut schützen.
(-) Inhaltsbezogene Meinungsbeschränkung nicht hinreichend offen gefasst, richtet sich von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien.
(+) §§ 823, 1004 BGB (z.B. i.R.d. Abwägung gegen APR).
(+)§ 3 SOG.
Klassiker-P: "Sonderrecht" gegen Nazis? (eigene KK)
P: Sonderrecht für den Schutz der Jugend und Ehre? (eigene KK)
b) Verfassungsimmanente Schranken
Klausur: Unbedingt vermeiden und als Schutzzweck der allgemeinen Gesetze nach Art. 5 II GG verorten.
c) Art. 17a GG
(+) Angehörige der Streitkräfte oder des Ersatzdienstes.
2) Besonderheiten der Rechtfertigungsprüfung
a) Wechselwirkungslehre
Die Meinungsfreiheit ist schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung.
Gesetze, die diese einschränken, müssen daher im Lichte der überragenden Bedeutung der Meinungsfreiheit restriktiv ausgelegt werden.
(+) Besondere Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
b) Vorrang konfliktvermeidender Deutungsmöglichkeiten
aa) P: Mehrdeutige Äußerungen?
(+) Wahl derjenigen Deutung, welche den Beschwerdeführer am wenigsten belastet.
(+) KeineUnterstellung der stärker verletzenden ohne eingehende Begründung.
(+) In dubio pro libertate.
bb) P: Substanzarme Äußerungen?
(+) Keine Untersagung, solange vager Tatsachenkern nicht falsch.
(+) z.B. Gen-Milch: Tatsachenkern im Zusammenhang mit gentechnischer Veränderung.
c) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Im Regelfall Meinungsfreiheit vs. Ehrschutz (Art. 2 I, 1 I GG).
Beachte: Siehe eigene KK zum Konflikt beider Grundrechte.
d) Sonderstatusverhältnisse
Beamte, Richter, Wehr- und Ersatzdienst, Strafgefangene, Schüler, Studenten.
Aber: Auslegung im Lichte der Meinungsfreiheit und verhältnismäßige Anwendung.
e) Zensurverbot (Art. 5 I 3 GG)
Ausdrückliche Schranken-Schranke.
Erfasst ist die Vorzensur, d.h. Verpflichtung, vor Herstellung oder Verbreitung eines Mediums dieses einer staatlichen Stelle zur vorherigen Genehmigung der Veröffentlichung vorzulegen.
Beachte: Keine Rechtfertigung möglich.
(+)Ausschließung der Gefahr meinungslenkender Einschüchterung durch staatliche Stellen, indem präventiv Verbreitung der Meinung unterbunden oder tatsächlich unmöglich gemacht wird (Telos).
Konsequenz: Garantie der Alleinverantwortung für Grundrechtsträger, mit der Risiko einhergeht, nachträglich repressiven staatlichen Handlungen ausgesetzt zu sein.
P: Vorkontrolle zu Zwecken des Jugendschutzes als Vorzensur? (eigene KK)
1) Schranken
a) Art. 5 II GG (Allgemeine Gesetze)
Allgemeine Gesetze sind Gesetze, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche richten und dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen.
(+)Gesetze, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten.
(+) Grundsätzlich auch Gesetze, die sich zwar gegen eine bestimmte Meinung richten, aber ein anerkanntes Rechtsgut schützen.
(-) Inhaltsbezogene Meinungsbeschränkung nicht hinreichend offen gefasst, richtet sich von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien.
(+) §§ 823, 1004 BGB (z.B. i.R.d. Abwägung gegen APR).
(+)§ 3 SOG.
Klassiker-P: "Sonderrecht" gegen Nazis? (eigene KK)
P: Sonderrecht für den Schutz der Jugend und Ehre? (eigene KK)
b) Verfassungsimmanente Schranken
Klausur: Unbedingt vermeiden und als Schutzzweck der allgemeinen Gesetze nach Art. 5 II GG verorten.
c) Art. 17a GG
(+) Angehörige der Streitkräfte oder des Ersatzdienstes.
2) Besonderheiten der Rechtfertigungsprüfung
a) Wechselwirkungslehre
Die Meinungsfreiheit ist schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung.
Gesetze, die diese einschränken, müssen daher im Lichte der überragenden Bedeutung der Meinungsfreiheit restriktiv ausgelegt werden.
(+) Besondere Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
b) Vorrang konfliktvermeidender Deutungsmöglichkeiten
aa) P: Mehrdeutige Äußerungen?
(+) Wahl derjenigen Deutung, welche den Beschwerdeführer am wenigsten belastet.
(+) KeineUnterstellung der stärker verletzenden ohne eingehende Begründung.
(+) In dubio pro libertate.
bb) P: Substanzarme Äußerungen?
(+) Keine Untersagung, solange vager Tatsachenkern nicht falsch.
(+) z.B. Gen-Milch: Tatsachenkern im Zusammenhang mit gentechnischer Veränderung.
c) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Im Regelfall Meinungsfreiheit vs. Ehrschutz (Art. 2 I, 1 I GG).
Beachte: Siehe eigene KK zum Konflikt beider Grundrechte.
d) Sonderstatusverhältnisse
Beamte, Richter, Wehr- und Ersatzdienst, Strafgefangene, Schüler, Studenten.
Aber: Auslegung im Lichte der Meinungsfreiheit und verhältnismäßige Anwendung.
e) Zensurverbot (Art. 5 I 3 GG)
Ausdrückliche Schranken-Schranke.
Erfasst ist die Vorzensur, d.h. Verpflichtung, vor Herstellung oder Verbreitung eines Mediums dieses einer staatlichen Stelle zur vorherigen Genehmigung der Veröffentlichung vorzulegen.
Beachte: Keine Rechtfertigung möglich.
(+)Ausschließung der Gefahr meinungslenkender Einschüchterung durch staatliche Stellen, indem präventiv Verbreitung der Meinung unterbunden oder tatsächlich unmöglich gemacht wird (Telos).
Konsequenz: Garantie der Alleinverantwortung für Grundrechtsträger, mit der Risiko einhergeht, nachträglich repressiven staatlichen Handlungen ausgesetzt zu sein.
P: Vorkontrolle zu Zwecken des Jugendschutzes als Vorzensur? (eigene KK)
1) Schranken a) Art. 5 II GG ( Allgemeine Gesetze ) Allgemeine Gesetze sind Gesetze, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche richten und dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen . (+) Gesetze, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten. (+) Grundsätzlich auch Gesetze, die sich zwar gegen eine bestimmte Meinung richten, aber ein anerkanntes Rechtsgut schützen. (-) Inhaltsbezogene Meinungsbeschränkung nicht hinreichend offen gefasst, richtet sich von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien. (+) §§ 823, 1004 BGB (z.B. i.R.d. Abwägung gegen APR). (+) § 3 SOG. Klassiker-P : "Sonderrecht" gegen Nazis? ( eigene KK ) P : Sonderrecht für den Schutz der Jugend und Ehre? ( eigene KK ) b) Verfassungsimmanente Schranken Klausur: Unbedingt vermeiden und als Schutzzweck der allgemeinen Gesetze nach Art. 5 II GG verorten. c) Art. 17a GG (+) Angehörige der Streitkräfte oder des Ersatzdienstes. 2) Besonderheiten der Rechtfertigungsprüfung a) Wechselwirkungslehre Die Meinungsfreiheit ist schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Gesetze, die diese einschränken, müssen daher im Lichte der überragenden Bedeutung der Meinungsfreiheit restriktiv ausgelegt werden . (+) Besondere Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. b) Vorrang konfliktvermeidender Deutungsmöglichkeiten aa) P : Mehrdeutige Äußerungen? (+) Wahl derjenigen Deutung, welche den Beschwerdeführer am wenigsten belastet. (+) Keine Unterstellung der stärker verletzendenohne eingehende Begründung. (+) In dubio pro libertate. bb) P : Substanzarme Äußerungen? (+) Keine Untersagung, solange vager Tatsachenkern nicht falsch. (+) z.B. Gen-Milch: Tatsachenkern im Zusammenhang mit gentechnischer Veränderung. c) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Im Regelfall Meinungsfreiheit vs. Ehrschutz (Art. 2 I, 1 I GG). Beachte: Siehe eigene KK zum Konflikt beider Grundrechte. d) Sonderstatusverhältnisse Beamte, Richter, Wehr- und Ersatzdienst, Strafgefangene, Schüler, Studenten. (+) Einschränkungen wg. institutioneller Funktionserfordernisse. Aber: Auslegung imLichte der Meinungsfreiheit und verhältnismäßige Anwendung. e) Zensurverbot ( Art. 5 I 3 GG ) Ausdrückliche Schranken-Schranke. Erfasst ist die Vorzensur, d.h. Verpflichtung, vor Herstellung oder Verbreitung eines Mediums dieses einer staatlichen Stelle zur vorherigen Genehmigung der Veröffentlichung vorzulegen . Beachte: Keine Rechtfertigung möglich. (+) Ausschließung der Gefahr meinungslenkender Einschüchterung durch staatliche Stellen, indem präventiv Verbreitung der Meinung unterbunden oder tatsächlich unmöglich gemacht wird ( Telos ). Konsequenz: Garantie der Alleinverantwortung für Grundrechtsträger, mit der Risiko einhergeht, nachträglich repressiven staatlichen Handlungen ausgesetzt zu sein. P : Vorkontrolle zu Zwecken des Jugendschutzes als Vorzensur? ( eigene KK )
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