Grundrechte 1. Examen Karteikarten
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Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 Hs. 1 GG)

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Eingriffs in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 Hs. 1 GG)

  • 1) Schranken
    • a) Art. 5 II GG (Allgemeine Gesetze)
      • Allgemeine Gesetze sind Gesetze, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche richten und dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen.
      • (+) Gesetze, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten.
      • (+) Grundsätzlich auch Gesetze, die sich zwar gegen eine bestimmte Meinung richten, aber ein anerkanntes Rechtsgut schützen. 
        • (-) Inhaltsbezogene Meinungsbeschränkung nicht hinreichend offen gefasst, richtet sich von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien.
      • (+) §§ 823, 1004 BGB (z.B. i.R.d. Abwägung gegen APR).
      • (+) § 3 SOG.
      • Klassiker-P: "Sonderrecht" gegen Nazis? (eigene KK)
      • P: Sonderrecht für den Schutz der Jugend und Ehre? (eigene KK)
    • b) Verfassungsimmanente Schranken
      • Klausur: Unbedingt vermeiden und als Schutzzweck der allgemeinen Gesetze nach Art. 5 II GG verorten.
    • c) Art. 17a GG
      • (+) Angehörige der Streitkräfte oder des Ersatzdienstes.
  • 2) Besonderheiten der Rechtfertigungsprüfung
    • a) Wechselwirkungslehre
      • Die Meinungsfreiheit ist schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung.
      • Gesetze, die diese einschränken, müssen daher im Lichte der überragenden Bedeutung der Meinungsfreiheit restriktiv ausgelegt werden.
      • (+) Besondere Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
    • b) Vorrang konfliktvermeidender Deutungsmöglichkeiten
      • aa) P: Mehrdeutige Äußerungen?
        • (+) Wahl derjenigen Deutung, welche den Beschwerdeführer am wenigsten belastet.
        • (+) Keine Unterstellung der stärker verletzenden ohne eingehende Begründung.
        • (+) In dubio pro libertate.
      • bb) P: Substanzarme Äußerungen?
        • (+) Keine Untersagung, solange vager Tatsachenkern nicht falsch.
        • (+) z.B. Gen-Milch: Tatsachenkern im Zusammenhang mit gentechnischer Veränderung.
    • c) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
      • Im Regelfall Meinungsfreiheit vs. Ehrschutz (Art. 2 I, 1 I GG).
      • Beachte: Siehe eigene KK zum Konflikt beider Grundrechte.
    • d) Sonderstatusverhältnisse
      • Beamte, Richter, Wehr- und Ersatzdienst, Strafgefangene, Schüler, Studenten.
      • (+) Einschränkungen wg. institutioneller Funktionserfordernisse.
      • Aber: Auslegung im Lichte der Meinungsfreiheit und verhältnismäßige Anwendung.
    • e) Zensurverbot (Art. 5 I 3 GG)
      • Ausdrückliche Schranken-Schranke.
      • Erfasst ist die Vorzensur, d.h. Verpflichtung, vor Herstellung oder Verbreitung eines Mediums dieses einer staatlichen Stelle zur vorherigen Genehmigung der Veröffentlichung vorzulegen.
      • Beachte: Keine Rechtfertigung möglich.
      • (+) Ausschließung der Gefahr meinungslenkender Einschüchterung durch staatliche Stellen, indem präventiv Verbreitung der Meinung unterbunden oder tatsächlich unmöglich gemacht wird (Telos).
      • Konsequenz: Garantie der Alleinverantwortung für Grundrechtsträger, mit der Risiko einhergeht, nachträglich repressiven staatlichen Handlungen ausgesetzt zu sein.
      • P: Vorkontrolle zu Zwecken des Jugendschutzes als Vorzensur? (eigene KK)