Merkmale JGG

  • nicht tatbezogen, sondern täterbezogen
  • Vorrang von Erziehung vor Sanktionierung/Vergeltung
  • stärkere Berücksichtigung der Person als der Tat selbst, wobei die Tat natürlich nicht außen vor bleibt
  • Sonderbehandlung junger Täter auf Verfahrensebene wie auf Rechtsfolgenebene
  • große Flexibilität
  • Alter des Täters und Tatschwere sind besonders zu berücksichtigen
 
§ 2 JGG - Ziel des Jugendsstrafrechts
 
 
  • Beschleunigungsgrundsatz: Die Ahndung soll der Tat möglichst „auf dem Fuße“ folgen.
 

Diskussion