Strafrechtliche Verantwortung Jugendlicher

  • Voraussetzungen des § 3 S. 1 JGG müssen bei Jugendlichen immer positiv festgestellt werden
  • Abgrenzung zu §§ 20, 21 StGB: nur zu prüfen bei konkreten Anhaltspunkten für das Fehlen der Schuldfähigkeit
 
  • bei fehlender Reife: Schuldausschließungsgrund, der für Jugendliche zu § 20 StGB hinzutritt→ Einstellung nach § 170 II StPO, Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 204 StPO, Freispruch oder Einstellung nach § 47 I Nr. 4 JGG
 
 
 
Einsichtsfähigkeit = Verstandesreife (kognitive Reife) und sittliche (soziale/ethische) Reife:Bewusstsein für Recht und Unrecht, soziale Reife
 
Steuerungsfähigkeit = Handlungsfähigkeit:also Fähigkeit zur Befolgung einer gegebenen Einsicht
 
Kriterien, die eine Rolle spielen können: Alter des Jug., konkrete Tatsituation und deren Ausgestaltung, sozialer Konflikt, bisherige elterliche Erziehung, Denk- und Erlebniswelt des Jug. u.a.

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