Jugendstrafe mit Bewährung

zu unterscheiden:
Jugendstrafe unter 1 Jahr → § 21 I JGG
Jugendstrafe unter 2 Jahren → § 21 II JGG
Jugendstrafe über 2 Jahre → Vollstreckung
 
A. Voraussetzungen § 21 I
 
◼drei kumulative Voraussetzungen:
▪Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr
▪Erwartung, dass der Jugendliche „sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen“ und
▪„unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird“
 
oder
 
Erwartung des rechtschaffenden Lebenswandels unter dem Eindruck eines Warnschussarrestes nach § 16a JGG (§ 21 I 3 JGG)
 
Rechtsfolge: Jugendstrafe MUSS zur Bewährung ausgesetzt werden
 
 
B. Voraussetzungen § 21 II
 
  • die Voraussetzungen nach § 21 I JGG müssen vorliegen
  • und zusätzlich:„wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist“
 
 
 
C. Anordnung der Bewährung
 
  • Bewährungszeit (§ 22 JGG): idR 2-3 Jahre
  • Weisungen zur erzieherischen Beeinflussung der Lebensführung des Verurteilten (§ 23 I 1 JGG)
  • Verweis auf § 10 JGG durch § 23 I 4 JGG
  • Ungehorsamsarrest bei Nichtbeachtung der Weisungengem. §§ 23 I 4, 11 III JGG
  • bei gravierendem Weisungsverstoß Bewährungswiderruf gem.§ 26 I 1 Nr. 2 JGG möglich
  • auch Auflagen zur Ahndung möglich (§§ 23 I 2,15 JGG)
  • später Bewährungsplaneröffnung (§ 60 JGG)
 
 
D. Bewährungshilfe
 
  • anders als bei Erwachsenen: obligatorische Bewährungshilfe
  • Unterstellung unter die Bewährungshilfe für höchstens zwei Jahre (§ 24 I 1 JGG)
  • aber Verlängerung oder Neuanordnung innerhalb der Bewährungszeit möglich (§ 24 II JGG)
  • Aufgaben und Pflichten des Bewährungshelfers(§§ 24 III, 25 S.2-4 JGG)
  • kein eigenes Weisungsrecht des Bewährungshelfers gegenüber dem Verurteilten
  • Bewährungshelfer hat kein Zeugnisverweigerungsrecht
 
 
E. Verfahrensfragen
 
geregelt in §§ 57ff. JGG
◼ weitere Entscheidungen durch den Richter (§ 58 JGG);idR der Richter, der die Strafe ausgesetzt hat; Möglichkeit zur Übertragung an den Richter, in dessen Bezirk sich der Verurteilte aufhält
◼ vor Entscheidung im Bewährungsverfahren mündliche Anhörung des Verurteilten (§ 58 I 3 JGG)
◼ Rechtsmittel (§ 59 JGG)
 
 
F. Straferlass
 
  • bei erfolgreicher Bewährung wird die Strafe nach der Bewährungszeit erlassen (§ 26a JGG)
  • unter den Voraussetzungen des § 100 JGG wird der Strafmakel beseitigt
  • dies führt gem. § 32 II Nr. 4 BZRG dazu, dass die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wird.
  • Straferlass-Beschluss unanfechtbar gem. § 59 IV JGG
 
G. Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung
 
  • § 26 I 1 JGG regelt drei Widerrufsgründe:
    neue Straftat (§ 26 I 1 Nr. 1 JGG)
  • Weisungsverstoß (§ 26 I 1 Nr. 2 JGG) bzw. Fernhalten vom Bewährungshelfer
  • Auflagenverstoß (§ 26 I 1 Nr. 3 JGG)
  • § 26 II JGG Widerruf aber nur dann, wenn kein milderes Mittel zur Beeinflussung des Jugendlichen zur Verfügung steht (Subsidiaritätsprinzip)
  • statt Widerruf auch Ungehorsamsarrest möglich,vgl. §§ 23 I 4, 11 III, 15 III JGG
  • Rechtsmittel: sofortige Beschwerde (§ 59 III JGG)

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