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Zuletzt bearbeitet: 15.09.2024 10:58:11 von Tristan.S
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Jugendstrafe mit Bewährung
Jugendstrafe mit Bewährung
Jugendstrafe mit Bewährung
zu unterscheiden: Jugendstrafe unter 1 Jahr → § 21 I JGG Jugendstrafe unter 2 Jahren → § 21 II JGG Jugendstrafe über 2 Jahre → Vollstreckung
A. Voraussetzungen § 21 I
◼drei kumulative Voraussetzungen: ▪Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr ▪Erwartung, dass der Jugendliche „sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen“ und ▪„unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird“
oder
Erwartung des rechtschaffenden Lebenswandels unter dem Eindruck eines Warnschussarrestes nach § 16a JGG (§ 21 I 3 JGG)
Rechtsfolge: Jugendstrafe MUSS zur Bewährung ausgesetzt werden
B. Voraussetzungen § 21 II
die Voraussetzungen nach § 21 I JGG müssen vorliegen
und zusätzlich:„wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist“
C. Anordnung der Bewährung
Bewährungszeit (§ 22 JGG): idR 2-3 Jahre
Weisungen zur erzieherischen Beeinflussung der Lebensführung des Verurteilten (§ 23 I 1 JGG)
Verweis auf § 10 JGG durch § 23 I 4 JGG
Ungehorsamsarrest bei Nichtbeachtung der Weisungengem. §§ 23 I 4, 11 III JGG
bei gravierendem Weisungsverstoß Bewährungswiderruf gem.§ 26 I 1 Nr. 2 JGG möglich
auch Auflagen zur Ahndung möglich (§§ 23 I 2,15 JGG)
später Bewährungsplaneröffnung (§ 60 JGG)
D. Bewährungshilfe
anders als bei Erwachsenen: obligatorische Bewährungshilfe
Unterstellung unter die Bewährungshilfe für höchstens zwei Jahre (§ 24 I 1 JGG)
aber Verlängerung oder Neuanordnung innerhalb der Bewährungszeit möglich (§ 24 II JGG)
Aufgaben und Pflichten des Bewährungshelfers(§§ 24 III, 25 S.2-4 JGG)
kein eigenes Weisungsrecht des Bewährungshelfers gegenüber dem Verurteilten
Bewährungshelfer hat kein Zeugnisverweigerungsrecht
E. Verfahrensfragen
geregelt in §§ 57ff. JGG ◼ weitere Entscheidungen durch den Richter (§ 58 JGG);idR der Richter, der die Strafe ausgesetzt hat; Möglichkeit zur Übertragung an den Richter, in dessen Bezirk sich der Verurteilte aufhält ◼ vor Entscheidung im Bewährungsverfahren mündliche Anhörung des Verurteilten (§ 58 I 3 JGG) ◼ Rechtsmittel (§ 59 JGG)
F. Straferlass
bei erfolgreicher Bewährung wird die Strafe nach der Bewährungszeit erlassen (§ 26a JGG)
unter den Voraussetzungen des § 100 JGG wird der Strafmakel beseitigt
dies führt gem. § 32 II Nr. 4 BZRG dazu, dass die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wird.
Straferlass-Beschluss unanfechtbar gem. § 59 IV JGG
G. Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung
§ 26 I 1 JGG regelt drei Widerrufsgründe: neue Straftat (§ 26 I 1 Nr. 1 JGG)
Weisungsverstoß (§ 26 I 1 Nr. 2 JGG) bzw. Fernhalten vom Bewährungshelfer
Auflagenverstoß (§ 26 I 1 Nr. 3 JGG)
§ 26 II JGG Widerruf aber nur dann, wenn kein milderes Mittel zur Beeinflussung des Jugendlichen zur Verfügung steht (Subsidiaritätsprinzip)
statt Widerruf auch Ungehorsamsarrest möglich,vgl. §§ 23 I 4, 11 III, 15 III JGG
Rechtsmittel: sofortige Beschwerde (§ 59 III JGG)
zu unterscheiden: Jugendstrafe unter 1 Jahr → § 21 I JGG Jugendstrafe unter 2 Jahren → § 21 II JGG Jugendstrafe über 2 Jahre → Vollstreckung
A. Voraussetzungen § 21 I
◼drei kumulative Voraussetzungen: ▪Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr ▪Erwartung, dass der Jugendliche „sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen“ und ▪„unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird“
oder
Erwartung des rechtschaffenden Lebenswandels unter dem Eindruck eines Warnschussarrestes nach § 16a JGG (§ 21 I 3 JGG)
Rechtsfolge: Jugendstrafe MUSS zur Bewährung ausgesetzt werden
B. Voraussetzungen § 21 II
die Voraussetzungen nach § 21 I JGG müssen vorliegen
und zusätzlich:„wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist“
C. Anordnung der Bewährung
Bewährungszeit (§ 22 JGG): idR 2-3 Jahre
Weisungen zur erzieherischen Beeinflussung der Lebensführung des Verurteilten (§ 23 I 1 JGG)
Verweis auf § 10 JGG durch § 23 I 4 JGG
Ungehorsamsarrest bei Nichtbeachtung der Weisungengem. §§ 23 I 4, 11 III JGG
bei gravierendem Weisungsverstoß Bewährungswiderruf gem.§ 26 I 1 Nr. 2 JGG möglich
auch Auflagen zur Ahndung möglich (§§ 23 I 2,15 JGG)
später Bewährungsplaneröffnung (§ 60 JGG)
D. Bewährungshilfe
anders als bei Erwachsenen: obligatorische Bewährungshilfe
Unterstellung unter die Bewährungshilfe für höchstens zwei Jahre (§ 24 I 1 JGG)
aber Verlängerung oder Neuanordnung innerhalb der Bewährungszeit möglich (§ 24 II JGG)
Aufgaben und Pflichten des Bewährungshelfers(§§ 24 III, 25 S.2-4 JGG)
kein eigenes Weisungsrecht des Bewährungshelfers gegenüber dem Verurteilten
Bewährungshelfer hat kein Zeugnisverweigerungsrecht
E. Verfahrensfragen
geregelt in §§ 57ff. JGG ◼ weitere Entscheidungen durch den Richter (§ 58 JGG);idR der Richter, der die Strafe ausgesetzt hat; Möglichkeit zur Übertragung an den Richter, in dessen Bezirk sich der Verurteilte aufhält ◼ vor Entscheidung im Bewährungsverfahren mündliche Anhörung des Verurteilten (§ 58 I 3 JGG) ◼ Rechtsmittel (§ 59 JGG)
F. Straferlass
bei erfolgreicher Bewährung wird die Strafe nach der Bewährungszeit erlassen (§ 26a JGG)
unter den Voraussetzungen des § 100 JGG wird der Strafmakel beseitigt
dies führt gem. § 32 II Nr. 4 BZRG dazu, dass die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wird.
Straferlass-Beschluss unanfechtbar gem. § 59 IV JGG
G. Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung
§ 26 I 1 JGG regelt drei Widerrufsgründe: neue Straftat (§ 26 I 1 Nr. 1 JGG)
Weisungsverstoß (§ 26 I 1 Nr. 2 JGG) bzw. Fernhalten vom Bewährungshelfer
Auflagenverstoß (§ 26 I 1 Nr. 3 JGG)
§ 26 II JGG Widerruf aber nur dann, wenn kein milderes Mittel zur Beeinflussung des Jugendlichen zur Verfügung steht (Subsidiaritätsprinzip)
statt Widerruf auch Ungehorsamsarrest möglich,vgl. §§ 23 I 4, 11 III, 15 III JGG
Rechtsmittel: sofortige Beschwerde (§ 59 III JGG)
zu unterscheiden: Jugendstrafe unter 1 Jahr → § 21 I JGG Jugendstrafe unter 2 Jahren → § 21 II JGG Jugendstrafe über 2 Jahre → Vollstreckung A. Voraussetzungen § 21 I ◼drei kumulative Voraussetzungen: ▪Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr ▪Erwartung, dass der Jugendliche „sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen“ und ▪„unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird“ oder Erwartung des rechtschaffenden Lebenswandels unter dem Eindruck eines Warnschussarrestes nach § 16a JGG (§ 21 I 3 JGG) Rechtsfolge: Jugendstrafe MUSS zur Bewährung ausgesetzt werden B. Voraussetzungen § 21 II die Voraussetzungen nach § 21 I JGG müssen vorliegen und zusätzlich: „wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist“ C. Anordnung der Bewährung Bewährungszeit (§ 22 JGG): idR 2-3 Jahre Weisungen zur erzieherischen Beeinflussung der Lebensführung des Verurteilten (§ 23 I 1 JGG) Verweis auf § 10 JGG durch § 23 I 4 JGG Ungehorsamsarrest bei Nichtbeachtung der Weisungengem. §§ 23 I 4, 11 III JGG bei gravierendem Weisungsverstoß Bewährungswiderruf gem.§ 26 I 1 Nr. 2 JGG möglich auch Auflagen zur Ahndung möglich (§§ 23 I 2,15 JGG) später Bewährungsplaneröffnung (§ 60 JGG) D. Bewährungshilfe anders als bei Erwachsenen: obligatorische Bewährungshilfe Unterstellung unter die Bewährungshilfe für höchstens zwei Jahre (§ 24 I 1 JGG) aber Verlängerung oder Neuanordnung innerhalb der Bewährungszeit möglich (§ 24 II JGG) Aufgaben und Pflichten des Bewährungshelfers(§§ 24 III, 25 S.2-4 JGG) kein eigenes Weisungsrecht des Bewährungshelfers gegenüber dem Verurteilten Bewährungshelfer hat kein Zeugnisverweigerungsrecht E. Verfahrensfragen geregelt in §§ 57ff. JGG ◼ weitere Entscheidungen durch den Richter (§ 58 JGG);idR der Richter, der die Strafe ausgesetzt hat; Möglichkeit zur Übertragung an den Richter, in dessen Bezirk sich der Verurteilte aufhält ◼ vor Entscheidung im Bewährungsverfahren mündliche Anhörung des Verurteilten (§ 58 I 3 JGG) ◼ Rechtsmittel (§ 59 JGG) F. Straferlass bei erfolgreicher Bewährung wird die Strafe nach der Bewährungszeit erlassen (§ 26a JGG) unter den Voraussetzungen des § 100 JGG wird der Strafmakel beseitigt dies führt gem. § 32 II Nr. 4 BZRG dazu, dass die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Straferlass-Beschluss unanfechtbar gem. § 59 IV JGG G. Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung § 26 I 1 JGG regelt drei Widerrufsgründe: neue Straftat (§ 26 I 1 Nr. 1 JGG) Weisungsverstoß (§ 26 I 1 Nr. 2 JGG) bzw. Fernhalten vom Bewährungshelfer Auflagenverstoß (§ 26 I 1 Nr. 3 JGG) § 26 II JGG Widerruf aber nur dann, wenn kein milderes Mittel zur Beeinflussung des Jugendlichen zur Verfügung steht (Subsidiaritätsprinzip) statt Widerruf auch Ungehorsamsarrest möglich,vgl. §§ 23 I 4, 11 III, 15 III JGG Rechtsmittel: sofortige Beschwerde (§ 59 III JGG)
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