Strafzumessung bei Jugendstrafe

A. Strafrahmen
 
 
  • § 18 I 3 JGG: Strafrahmen des allg. Strafrechts gelten nicht
  • bei Jugendlichen gilt grds. ein einheitlicher Strafrahmen von 6 Monaten bis 5 Jahre Jugendstrafe (§ 18 I 1 JGG);Ausnahme § 18 I 2 JGG
  • bei Heranwachsenden gilt grds. ein einheitlicher Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahre Jugendstrafe (§ 105 III 1 JGG) (sofern Jugendstrafrecht angewendet wird)
  • § 106 JGG regelt für Heranwachsende ausnahmsweise eine Strafrahmenverschiebung, wenn (obwohl) Erwachsenenstrafrecht Anwendung findet
 
 
 
Gründe für die Mindeststrafe von 6 Monaten
▪Erkenntnis, dass kurze Aufenthalte im Jugendstrafvollzug mehr Schaden als Nutzen bringen
▪erzieherische Einwirkung (§ 18 II JGG) erst bei längerer Inhaftierung möglich

Gründe für die Höchstdauer von grds. 5 Jahren
▪Erkenntnis, dass Aufenthalte von mehr als 4 oder 5 Jahren nicht mehr für Erziehungsarbeit nutzbar gemacht werden können
▪Abstumpfung, Unselbständigkeit und Gewöhnung treten ein
▪alles über 5 Jahre (vgl. §§ 18 I 2, 105 III JGG!) dient daher nicht der Erziehung, sondern dem Tatausgleich bzw. der Sühne
 
 
◼ Strafrahmenverschiebungen des allg. Strafrechts
  • sind formell unbeachtlich: Urteil und Schuldausspruch werden nicht darauf gestützt, ob ein minder schwerer Fall oder ein besonders schwerer Fall vorliegt
  • aber die besonderen Umstände und Strafrahmenverschiebungen sind für die Ahndungszumessung relevant

◼ Strafrahmenobergrenzen des allg. Strafrechts
sind zu beachten!
  • dürfen auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht überschritten werden (Verhältnismäßigkeit)

 
relevante Strafzwecke und ihr Stellenwert
  • Erziehungsgesichtspunkte
  • Wohl des Jugendlichen
  • „Sühne“-Erfordernis (Schuldverarbeitung durch Täter)
  • Tatschuldausgleich nach der Rspr. nur sehr zurückhaltend
  • Gesichtspunkt der Vergeltung daher nur bei sehr schweren Taten
  • Gesichtspunkte der Abschreckung
  • Generalprävention sind nach h.M. kein relevanter Strafzweck
 

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