Vorbewährung

A. Allgemein
 
Geregelt in §§ 99 ff. JGG
 
Was ist die „Vorbewährung“?
  • Normalfall: Anordnung der Bewährung im Urteil (vgl. § 57 I JGG)
  • „Vorbewährung“: Anordnung der Bewährung nicht im Zeitpunkt der Urteilsentscheidung, sondern erst nachträglich durch Beschluss,d.h. die Aussetzung der
  • Bewährung kann davon abhängig gemacht werden, dass das Gericht das Verhalten des Verurteilten noch einige Monate überwacht
 
→ wenn er sich in dieser Zeit bewährt, setzt der Richter die Vollstreckung der Jugendstrafe gem. §§ 21, 57 I JGG anschließend zur Bewährung aus
 

in wirklich schwierigen Prognosekonstellationen soll die Entscheidungsbasis verbreitert werden, um trotz aller bei Urteilsfällung bestehender Unsicherheiten die Option auf eine für § 21 JGG ausreichend günstige Prognoseentscheidung offen zu halten


nicht geeignet bei Entscheidungsschwäche des Richters: bei eindeutig günstiger oder ungünstiger Bewährungsprognose darf er mithilfe der „Vorbewährung“ nicht länger zuwarten
 
  • detaillierte Rechtsgrundlage geschaffen in §§ 57 I 2,61 – 61b JGG
 
Voraussetzungen:
  • weitere Ermittlungen notwendig über das Vorliegen einer günstigen Sozialprognose, also das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 JGG (§ 61 I Nr. 1 JGG) und
  • Ansätze vorhanden in der Lebensführung oder Anhaltspunkte, dass eine günstige Sozialprognose in Kürze begründen werden kann (§ 61 I Nr. 2 JGG)bzw. alternativ Voraussetzungen nach § 61 II JGG

Tenor:

Schuldspruch („...ist schuldig des Diebstahls.“)
„Er/sie wird zur Jugendstrafe von … verurteilt.“

Hinsichtlich der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung („Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung bleibt für die Dauer von ... Monaten vorbehalten.“)
 
 
Entscheidung nach Ablauf der Vorbewährungszeit
 
  • entweder Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung unter Anrechnung der Vorbewährungszeit auf die Bewährungszeit, vgl. §§ 61b III, 22 JGG
  • oder Vollstreckung der Jugendstrafe
    unter Anrechnung von verbüßtem Warnschussarrest,vgl. § 61b IV 1 JGG

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