§§ 27ff. JGG: Die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe

A. Allgemein
 
Geregelt in §§ 27 ff.
 
Anwendbarkeit:
  • wenn „nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden (kann), ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist“
 
  • vgl. § 17 II JGG: Verhängung von Jugendstrafe nur dann, wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen → also selbst wenn schädliche Neigungen vorliegen, muss geprüft werden, ob eine Jugendstrafe wirklich erforderlich ist
 
  • §§ 27ff. unanwendbar, wenn Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe erfordert
 
 
B. Rechtsfolgen
 
Rechtsfolgen im Falle der §§ 27ff. JGG

Schuldspruch (Tenor):
▪Schuld wird festgestellt („... ist schuldig des Diebstahls.“)
▪Die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.


Bewährungszeit, Bewährungshilfe, Auflagen/Weisungen, Warnschussarrest (§§ 28, 29, 8 II 2 JGG)


spätere Entscheidung (Nachverfahren):
▪erfolgreiches Durchstehen der Bewährungszeit → Tilgung des Schuldspruchs nach Bewährungsablauf (§§ 30 II, 62 II JGG)
▪ bei Bewährungsmisserfolg
→ (jederzeit mögliche) Erkennung auf die Strafe, die der Richter bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen schon im früheren Urteil ausgesprochen hätte (§ 30 I JGG) –Entscheidung ergeht aufgrund weiterer HV
 
 
 
 
 
 
 
Reststrafenaussetzung gem. § 88 JGG

Mindestverbüßungsdauer gem. § 88 II JGG

Aussetzung gerechtfertigt unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit und im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen
→ Gesamtwürdigung erforderlich
 
 
zuständig ist der Vollstreckungsleiter (§§ 88 IV, 82 I,85 II 1 JGG), also der Jugendrichter am Sitz der Jugendstrafanstalt

Ausnahme: wird Jugendstrafe im Strafvollzug für Erwachsene vollzogen und die Strafvollstreckung an die StA abgegeben, dann entscheidet die Strafvollstreckungskammer (§§ 89b I, 85 VI JGG,454, 462a StPO → es bleibt aber bei der Anwendung von § 88 JGG anstelle von § 57 StGB
 
◼wichtige Anhörungspflichten (§ 88 IV JGG),insbes. mündliche Anhörung des Verurteilten
◼Entscheidung muss rechtzeitig getroffen werden(§ 88 III JGG)
◼Rechtsmittel: sofortige Beschwerde (§ 83 III JGG)

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