Einstellungsmöglichkeiten

Diversion („Umleitung“) gem. §§ 45, 47 JGG (1/2)
 
  • Legalitätsprinzip: § 152 II StPO
 
  • Ausnahme hiervon: Opportunitätsprinzip (Einstellungsmöglichkeiten insbes. gem. §§ 153ff. StPO)
 
  • Im JGG weitere Einschränkung des Legalitätsprinzips durch das Subsidiaritätsprinzip: formelle Ahndung durch Urteil nur bei erzieherischer Notwendigkeit
 
◼ Einstellung nach § 170 II StPO ist vorrangig

◼§§ 45, 47 JGG auf Jugendliche anwendbar bei bestehender Kooperationsbereitschaft des Jugendlichen (§§ 45 III, 47 I Nr. 3 JGG erfordern Geständnis)

◼gem. §§ 105 I, 109 II 1 JGG auf Hrw. anwendbar(wenn also gem. § 105 I JGG Jugendstrafrecht zur Anwendung gelangt; bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht gelten §§ 153ff. StPO)
 
 
A. Einstellung nach § 45 I JGG
 
  • wenn die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen:
- Tat ist Vergehen (§ 12 II StGB)
- Schuld wäre als gering anzusehen
- kein öffentliches Interesse an der Verfolgung
 
 
B. Einstellung nach § 45 II JGG
 
erzieherische Maßnahme bereits
durchgeführt oder eingeleitet

erzieherische Tätigkeit denkbar durch: Eltern, Schule, Ausbilder, JGH, Bewährungshelfer, Jugendamt, Familienrichter

auch aktive Einleitung der erzieherischen Maßnahme durch StA zulässig

Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten ist Voraussetzung
 
Beispiele für erzieherische Maßnahmen:
  • Sozialstunden
  • Geldauflage zu Gunsten einer gemeinnützigen Organisation
  • Teilnahme am sozialen Trainingskurs
  • Teen Courts
  • Täter-Opfer-Ausgleich (ToA) (vgl. § 45 II 2 JGG)
 
 
C. Einstellung gemäß § 45 III JGG
 
◼StA schickt die Akte mit „Ermahnungsantrag“ an Richter

◼Richter lädt den Jugendlichen und die gesetzlichen Vertreter zur Anhörung

◼im Falle eines Geständnisses erteilt der Richter bestimmte Weisungen oder Auflagen, die der Staatsanwalt beantragt hat

◼wenn der Jugendliche den Auflagen und Weisungen nachkommt, stellt der Staatsanwalt das Verfahren ein
 
 
D. Richterliche Einstellung, § 47 JGG
 
Dies betrifft die Einstellungen durch den Richter nach Anklageerhebung:
§ 47 I Nr. 1 JGG = § 45 I JGG
§ 47 I Nr. 2 JGG = § 45 II JGG
§ 47 I Nr. 3 JGG = § 45 III JGG

§ 47 I S.2-S.4 JGG regelt die vorläufige Einstellung für die Fälle des § 47 I Nr. 2 und Nr. 3 JGG

§ 47 I S. 5 JGG regelt die endgültige Einstellung
Zustimmung der StA, aber nicht des Angekl erforderlich
 
 
 
 
E. Verhältnis Einstellung nach § 153 StPO neben §§ 45, 47 JGG
 
hM akzeptiert Einstellung nach § 153 StPO neben §§ 45 I, 47 I Nr. 1 JGG
 
Grund: § 153 StPO wird im Erziehungsregister, anders als Einstellung nach §§ 45, 47 JGG, nicht erfasst;
Schlechterstellung von Jugendl ggü Erwachsenen wird vermieden
 

aus demselben Grund wird die Möglichkeit einer Einstellung nach § 153a StPO diskutiert; aber str.
 
 
F. Sonderfall: Einstellung nach § 47 I Nr. 4 JGG
 
Einstellung mangels Verstandesreife des Jugendlichen iSd § 3 JGG

verhindert Freispruch

Eintragung ins Erziehungsregister nach § 60 I Nr. 7 BZRG

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