Warnschuss / Einstiegsarrest (§ 16a JGG)

Warnschuss / Einstiegsarrest (§ 16a JGG)
 
A. Allgemein
 
  • sehr prüfungsrelevant, weil § 16a JGG erst mit dem Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 7.9.2012 eingeführt wurde
 
  • aus pädagogischer und sozialpolitischer Sicht umstritten
 
  • aus verfassungsrechtlicher Sicht umstritten!
    - Bestimmtheitsgebot gem. Art. 103 II GG
    - Durchbrechung des im Jugendstrafrecht geltenden Subsidiaritätsprinzips (Jugendstrafe ist subsidiär gegenüber Zuchtmitteln, § 13 I JGG)
 
 
B. Anwendungsvoraussetzungen
 
◼§ 16a I Nr. 1 JGG: Unrechts- und Folgenverdeutlichung
  • es soll dem Eindruck entgegengewirkt werden, die Aussetzung zur Bewährung sei ein „Freispruch zweiter Klasse“
  • gem. § 16a II JGG idR nicht geboten, wenn bereits früherer Dauerarrest verhängt oder Untersuchungshaft vollstreckt wurde
 
◼§ 16a I Nr. 2 JGG: Herausnahme aus schädlichem Umfeld
  • fraglich, ob dies innerhalb eines max. 4-wöchigen Dauerarrestes überhaupt zielführend ist

◼ § 16a I Nr. 3 JGG: Nutzung des Erziehungspotentials im Arrestvollzug
  • fraglich, weil der Arrest nach empirischen Auswertungen hohe Rückfallquoten (ca. 70%) mit sich bringt un
 
Fazit: Warnschussarrest wohl nur in Ausnahmefällen sinnvoll
 
 
- unbedingt zeitliche Grenze des § 87 IV 2 JGG beachten! -

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