Das Prinzip der einheitlichen Sanktionierung

A. § 31 I JGG: Einheitsprinzip

Delikte und Konkurrenzen sind im Urteilstenor festzustellen (wie im Erwachsenenstrafrecht)
  • aber: Rechtsfolgenbestimmung ist einheitlich auf die Persönlichkeit und die Erziehungsbedürfnisse des Täters ausgerichtet
  • also keine Gesamtstrafenbildung wie nach StGB, selbst wenn mehrere Delikte tatmehrheitlich (Realkonkurrenz) begangen wurden
 
B. § 31 II JGG: Prinzip der Einbeziehung
 
  • betrifft zeitlich einander nachfolgende Urteile
  • früheres Urteil rechtskräftig
  • früheres Urteil noch nicht vollstreckt, erledigt etc.
  • Einbeziehung unabhängig vom Tatzeitpunkt (anders als bei §§ 53, 55 StGB)
  • einbezogen wird auch der Schuldspruch (dieser ist insoweit bindend)
  • mit der Einbeziehung verliert der frühere Strafausspruch hinsichtlich der Rechtsfolgen seine Wirkung
  • im neuen Urteil werden einheitlich die erforderlichen Maßnahmen festgesetzt (frühere Maßnahmen nicht bindend)
 
Auch nachträglich gem. § 66 JGG möglich (selten in der Praxis, aber etwa dann relevant, wenn der Richter vom früheren Urteil nichts wusste).
 
 
C. Absehen von der Einbeziehung, § 31 III JGG
 
◼knüpft direkt an § 31 II JGG an

◼§ 31 III JGG: ausnahmsweise keine Einbeziehung

◼wenn „es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig“ ist
 
 

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