Mehrere Taten in verschiedenen Altersstufen

§ 32 JGG: schreibt Einheitsprinzip des § 31 JGG fort

Verhinderung des Nebeneinanderlaufens von jugendstrafrechtlichen Maßnahmen und Strafen des Erwachsenenrechts

Voraussetzungen:

mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen

gleichzeitige Aburteilung (!)

  1. Schwergewicht feststellen

Rechtsfolge:

einheitlich Jugendstrafrecht anwenden (§ 32 S. 1 JGG)
oder einheitlich Erwachsenenstrafrecht anwenden (§ 32 S. 2 JGG)
 
 
 
Anhaltspunkte für "Schwergewicht"
 
Bedeutung der jeweiligen Tat für den Täter im Rahmen der Persönlichkeitsentwicklung

„Tatwurzeln“ (sog. „Wurzeltheorie“) – Einstieg in die Kriminalität hat im Regelfall eine größere Bedeutung für den Täter als die bloße Fortsetzung der Straftaten in höherem Alter

die Anzahl und das äußere Gewicht der Taten kommt nur als Anhaltspunkt in Betracht
 
 
 
 
Anwendungsbereich des § 105 II JGG
 
wörtlicher Regelungsgehalt des § 105 II JGG:
  • es liegt bereits eine rechtskräftige allgemeinstrafrechtliche Verurteilung vor (also nach Erwachsenenstrafrecht)
  • es kommt zu einer neuen Verurteilung gegen den zur Tatzeit Heranwachsenden (also Täter ist Hrw. bei der Tat im neuen Verfahren)
  • bei der neuen Verurteilung kommt über § 105 I JGG hinsichtlich der Rechtsfolgen Jugendstrafrecht zur Anwendung
  • dann statuiert § 105 II JGG als Rechtsfolge, dass die Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht entweder gem. § 31 II JGG einbezogen wird oder gem. § 31 III JGG ausnahmsweise nicht einbezogen wird
 
 
§ 105 II JGG iVm § 31 II 1, III JGG und § 32 JGG analog
 
◼obwohl § 105 II JGG nicht auf § 32 JGG verweist, wird diese Vorschrift von der Rspr. trotzdem ebenfalls für anwendbar erachtet (vgl. auch § 105 I JGG)

◼§ 32 JGG regelt wörtlich nur den Fall gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Straftaten

◼analoge Anwendung des § 32 JGG meint daher den Fall der einander nachfolgenden Aburteilung mehrerer Straftaten

◼die Rspr. billigt im Falle des § 105 II JGG sowohl die direkte als auch die analoge Anwendung des § 32 JGG

◼ABER (!!): die Rspr. stellt bei der analogen Anwendung des § 32 JGG als Prämisse auf, dass der Verweis in § 105 II JGG auf §§ 31 II, III JGG nicht bedeutet, dass im Ergebnis immer Jugendstrafrecht zur Anwendung gelangen müsse

◼daraus ergibt sich wieder die Schwergewichtsprüfung mit der Folge:
▪entweder einheitlich Jugendstrafrecht
▪oder einheitlich Erwachsenenstrafrecht (mit Gesamtstrafenbildung gem. § 55 StGB)
▪oder ausnahmsweise nebeneinander von früherer Ahndung nach Erwachsenenrecht und neuer Ahndung nach Jugendstrafrecht gem. § 31 III JGG
 
 
 
Rspr verneint für Heranwachsende analoge Anwendung auf konträre Situation des § 105 II JGG
 
konträre Situation des § 105 II JGG meint:
  • frühere Verurteilung nach Jugendstrafrecht liegt vor
  • neue Verurteilung führt zur Anwendung von Erwachsenenstrafrecht (beim zur Tatzeit Heranwachsenden)
  • BGH: in diesem Fall keine einheitliche Festsetzung von Maßnahmen nach dem Schwergewicht der Taten (a.A. tw. Lit.)

Begründung:
  • keine planwidrige Regelungslücke, da bewusst einseitige Gestaltung des § 105 II JGG durch Gesetzgeber
  • § 105 II JGG habe Ausnahmecharakter
  • es wäre eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung von Tätern mit jugendstrafrechtlicher Vorbelastung gegeben
 
 
Rspr verneint für Jugendliche eine Anwendung von§ 105 II JGG analog iVm § 32 S. 2 JGG analog
 
nach Rspr keine Einbeziehung einer rechtskräftigen allgemeinstrafrechtlichen Verurteilung in eine neue Verurteilung eines Jugendlichen (also jedenfalls keine analoge Anwendung des § 32 S. 2 JGG)

Begründung:
  • § 105 II JGG habe Ausnahmecharakter
  • es sei grds. nicht gewollt, dass auf den Jugendlichen Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung komme
 

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