Diese Cookies sind erforderlich, um alle von Repetico bereitgestellten Funktionen auszuführen. Dies schließt einige Cookies von Google ein, da wir Google Sign In für unsere Anwendung anbieten und diese Google-Cookies erforderlich sind, damit dies ordnungsgemäß ausgeführt wird.
(Zeige mehr Details)
PHPSESSID: Sitzungsverwaltung
cookieconsent_dismissed: Alte Cookie-Richtlinie akzeptiert
somevalue: Sitzungsverwaltung
G_AUTHUSER_H (google.com): Mit Google anmelden
G_ENABLED_IDPS (google.com): Mit Google anmelden
NID (google.com): Mit Google anmelden
1P_JAR (google.com): Mit Google anmelden
CONSENT (google.com): Mit Google anmelden
darkmode: Dunkles Thema aktivieren oder deaktivieren
onSaveCreateNew: Nach dem Speichern weitere erstellen
showActivityBar: Aktivieren oder Ausblenden der Aktivitätsleiste
cardsetListLayout: Kompakte oder breite Liste von Kartensätzen
newCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Erstellen einer Karte
viewCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Browsen von Karten
learnCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Lernen
focusMyAnswerText: Stelle im Lernmodus den Fokus auf das Antwortfeld
show-lp-bar: Lernpunktleiste ein- oder ausblenden
tinymcePanelVisibility: Symbolleiste des tinyMce-Editors ein- oder ausblenden
cardSetLegendUnderstood: Erste Erklärung zu Kartensätzen ausgeblendet
repetico-app-banner-closed: Werbung für die App geschlossen
scoring-banner-2014-closed: Erklärungsbanner für Lernpunkte geschlossen
news-notice-closed: Schlagzeile geschlossen
numberOfNewCards: Anzahl der erstellten Karten
category_preselection_(cardset-id): Vorauswahl von Kategorien für neue Karten
hideAutomaticRecommendations: Werbung für käuflichen Kartensatz ausgeblendet
newCardQuestionType: Erstelle standardmäßig eine normale Karte oder Multiple Choice
mcOptionsCount-(cardset-id): Standardanzahl der Multiple-Choice-Antworten für neue Karten
cardsetCardsLayout-(cardset-id): Art der Kartenliste im Kartensatz
cookieSelection: Gespeichertes Ergebnis dieser Cookie-Auswahl
Statistiken (Details anzeigen)
Dies sind einige Cookies von uns selbst, mit denen wir anonyme Kauf- und Anmeldestatistiken verfolgen. Es gibt auch einige Cookies von Google, die für Google Analytics verwendet werden. Wenn Sie diese Cookies deaktivieren, deaktivieren Sie Google Analytics für diese Website.
(Zeige mehr Details)
referrer: Von welcher anderen Website kommen neue Benutzer
proPurchaseTrigger: Welches war das Banner oder die Anzeige, die Benutzer veranlasste, die PRO-Version zu kaufen
_gat_UA-29510209-2 (google.com): Google Analytics
_ga (google.com): Google Analytics
_gid (google.com): Google Analytics
Mit einem Klick auf „Alle akzeptieren“ hilftst Du uns bei der Weiterentwicklung unseres Geschäftsmodells.
Einloggen
Aktiviere "Mit Google anmelden"
Aktiviere "Mit Apple anmelden"
oder per Benutzername oder E-Mail-Adresse:
Kontakt
Ihr Name:
Ihre E-Mail-Adresse:
Ihre Anfrage:
Betriebspause zur Server-Wartung in:
Tage
h
m
s
Kategorien
Kategorien auswählen
Karte an Position verschieben
Aktuelle Position: 30
Zielposition:
Karten-Feedback
Schreibe direkt an den Autor der Karteikarte: Deine Anmerkungen, Ergänzungen und Korrekturen.
Eine Urheberrechtsverletzung melden
Wenn Du sicher bist, dass der Ersteller dieser Karte jemandes oder Dein Urheberrecht verletzt hat, teile uns dies bitte mit. Wenn Ihre Beschwerde gerechtfertigt ist, werden wir die Karte so bald wie möglich entfernen.
Wenn Du sicher bist, dass der Ersteller dieses Kartensatzes jemandes oder Dein Urheberrecht verletzt hat, teile uns dies bitte mit. Wenn Ihre Beschwerde gerechtfertigt ist, werden wir den Kartensatz so bald wie möglich entfernen.
Bitte gib mindestens einen Link zu einer Quelle an, mit der wir überprüfen können, ob Deine Beschwerde berechtigt ist!
Bitte gib uns Deine Kontaktinformationen (wie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse), so dass wir Dich für Rücksprache kontaktieren können, falls nötig.
Verschieben
Verschiebe die Karte in einen anderen Kartensatz.
Zielkartensatz:
Position:
#
Erstelle Kategorien im Ziel-Kartensatz, falls noch nicht vorhanden
Kopieren
Kopiere die Karte in einen anderen Kartensatz.
Zielkartensatz:
Position:
#
Erstelle Kategorien im Ziel-Kartensatz, falls noch nicht vorhanden
Mehrere neue Karten
Anzahl neue Karten:
mit je Antwortmöglichkeiten
Karte als neu veröffentlichen oder aktualisieren
Du kannst die aktuelle Version der Karte auf ihre Kopien veröffentlichen, so dass die Besitzer die neueste Version erhalten.
Dies würde x Karten betreffen.
Die Veröffentlichung gibt den Besitzern der Kopien lediglich das Angebot, Deine aktuelle Version der Karte zu kopieren. Diese Funktion prüft nicht, ob diese Version der Karte tatsächlich Änderungen enthält.
Deine Anmerkungen zum Update:
Lernstufe
Setze eine neue Lernstufe für die Karte. Warnung: Hiermit kann man den Lernplan auf eine Weise ändern, die den Lernerfolg beeinträchtigen kann.
Lernstufe:
#
Kartensatz empfehlen
Empfiehl den Kartensatz weiter.
Einbetten
Nutze den folgenden HTML-Code, um den Kartensatz in andere Webseiten einzubinden. Die Dimensionen können beliebig angepasst werden.
Bei der Voreinstellung im Upload-Formular müsste eine Zeile in der CSV-Datei so aussehen:
"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
Drucken
Wähle das Format der einzelnen Karten auf dem Papier:
Test erstellen
Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
Wähle ein Layout, das zum Inhalt der Karteikarten passt. Verwende das erstellte Dokument als Basis zur Weiterverarbeitung.
Layout:
Anzahl Karten
Lernzieldatum festlegen
Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
Zurücksetzen
Kartensatz löschen
Willst du den ausgewählten Kartensatz wirklich löschen?
Zuletzt bearbeitet: 25.09.2024 16:00:17 von Tristan.S
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Mehrere Taten in verschiedenen Altersstufen
Mehrere Taten in verschiedenen Altersstufen
Mehrere Taten in verschiedenen Altersstufen
§ 32 JGG: schreibt Einheitsprinzip des § 31 JGG fort
Verhinderung des Nebeneinanderlaufens von jugendstrafrechtlichen Maßnahmen und Strafen des Erwachsenenrechts
Voraussetzungen:
mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen
gleichzeitige Aburteilung (!)
Schwergewicht feststellen
Rechtsfolge:
einheitlich Jugendstrafrecht anwenden (§ 32 S. 1 JGG) oder einheitlich Erwachsenenstrafrecht anwenden (§ 32 S. 2 JGG)
Anhaltspunkte für "Schwergewicht"
Bedeutung der jeweiligen Tat für den Täter im Rahmen der Persönlichkeitsentwicklung
„Tatwurzeln“ (sog. „Wurzeltheorie“) – Einstieg in die Kriminalität hat im Regelfall eine größere Bedeutung für den Täter als die bloße Fortsetzung der Straftaten in höherem Alter
die Anzahl und das äußere Gewicht der Taten kommt nur als Anhaltspunkt in Betracht
Anwendungsbereich des § 105 II JGG
wörtlicher Regelungsgehalt des § 105 II JGG:
es liegt bereits eine rechtskräftige allgemeinstrafrechtliche Verurteilung vor (also nach Erwachsenenstrafrecht)
es kommt zu einer neuen Verurteilung gegen den zur Tatzeit Heranwachsenden (also Täter ist Hrw. bei der Tat im neuen Verfahren)
bei der neuen Verurteilung kommt über § 105 I JGG hinsichtlich der Rechtsfolgen Jugendstrafrecht zur Anwendung
dann statuiert § 105 II JGG als Rechtsfolge, dass die Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht entweder gem. § 31 II JGG einbezogen wird oder gem. § 31 III JGG ausnahmsweise nicht einbezogen wird
§ 105 II JGG iVm § 31 II 1, III JGG und § 32 JGG analog
◼obwohl § 105 II JGG nicht auf § 32 JGG verweist, wird diese Vorschrift von der Rspr. trotzdem ebenfalls für anwendbar erachtet (vgl. auch § 105 I JGG)
◼§ 32 JGG regelt wörtlich nur den Fall gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Straftaten
◼analoge Anwendung des § 32 JGG meint daher den Fall der einander nachfolgenden Aburteilung mehrerer Straftaten
◼die Rspr. billigt im Falle des § 105 II JGG sowohl die direkte als auch die analoge Anwendung des § 32 JGG
◼ABER (!!): die Rspr. stellt bei der analogen Anwendung des § 32 JGG als Prämisse auf, dass der Verweis in § 105 II JGG auf §§ 31 II, III JGG nicht bedeutet, dass im Ergebnis immer Jugendstrafrecht zur Anwendung gelangen müsse
◼daraus ergibt sich wieder die Schwergewichtsprüfung mit der Folge: ▪entweder einheitlich Jugendstrafrecht ▪oder einheitlich Erwachsenenstrafrecht (mit Gesamtstrafenbildung gem. § 55 StGB) ▪oder ausnahmsweise nebeneinander von früherer Ahndung nach Erwachsenenrecht und neuer Ahndung nach Jugendstrafrecht gem. § 31 III JGG
Rspr verneint für Heranwachsende analoge Anwendung auf konträre Situation des § 105 II JGG
konträre Situation des § 105 II JGG meint:
frühere Verurteilung nach Jugendstrafrecht liegt vor
neue Verurteilung führt zur Anwendung von Erwachsenenstrafrecht (beim zur Tatzeit Heranwachsenden)
BGH: in diesem Fall keine einheitliche Festsetzung von Maßnahmen nach dem Schwergewicht der Taten (a.A. tw. Lit.)
Begründung:
keine planwidrige Regelungslücke, da bewusst einseitige Gestaltung des § 105 II JGG durch Gesetzgeber
§ 105 II JGG habe Ausnahmecharakter
es wäre eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung von Tätern mit jugendstrafrechtlicher Vorbelastung gegeben
Rspr verneint für Jugendliche eine Anwendung von§ 105 II JGG analog iVm § 32 S. 2 JGG analog
nach Rspr keine Einbeziehung einer rechtskräftigen allgemeinstrafrechtlichen Verurteilung in eine neue Verurteilung eines Jugendlichen (also jedenfalls keine analoge Anwendung des § 32 S. 2 JGG)
Begründung:
§ 105 II JGG habe Ausnahmecharakter
es sei grds. nicht gewollt, dass auf den Jugendlichen Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung komme
§ 32 JGG: schreibt Einheitsprinzip des § 31 JGG fort
Verhinderung des Nebeneinanderlaufens von jugendstrafrechtlichen Maßnahmen und Strafen des Erwachsenenrechts
Voraussetzungen:
mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen
gleichzeitige Aburteilung (!)
Schwergewicht feststellen
Rechtsfolge:
einheitlich Jugendstrafrecht anwenden (§ 32 S. 1 JGG) oder einheitlich Erwachsenenstrafrecht anwenden (§ 32 S. 2 JGG)
Anhaltspunkte für "Schwergewicht"
Bedeutung der jeweiligen Tat für den Täter im Rahmen der Persönlichkeitsentwicklung
„Tatwurzeln“ (sog. „Wurzeltheorie“) – Einstieg in die Kriminalität hat im Regelfall eine größere Bedeutung für den Täter als die bloße Fortsetzung der Straftaten in höherem Alter
die Anzahl und das äußere Gewicht der Taten kommt nur als Anhaltspunkt in Betracht
Anwendungsbereich des § 105 II JGG
wörtlicher Regelungsgehalt des § 105 II JGG:
es liegt bereits eine rechtskräftige allgemeinstrafrechtliche Verurteilung vor (also nach Erwachsenenstrafrecht)
es kommt zu einer neuen Verurteilung gegen den zur Tatzeit Heranwachsenden (also Täter ist Hrw. bei der Tat im neuen Verfahren)
bei der neuen Verurteilung kommt über § 105 I JGG hinsichtlich der Rechtsfolgen Jugendstrafrecht zur Anwendung
dann statuiert § 105 II JGG als Rechtsfolge, dass die Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht entweder gem. § 31 II JGG einbezogen wird oder gem. § 31 III JGG ausnahmsweise nicht einbezogen wird
§ 105 II JGG iVm § 31 II 1, III JGG und § 32 JGG analog
◼obwohl § 105 II JGG nicht auf § 32 JGG verweist, wird diese Vorschrift von der Rspr. trotzdem ebenfalls für anwendbar erachtet (vgl. auch § 105 I JGG)
◼§ 32 JGG regelt wörtlich nur den Fall gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Straftaten
◼analoge Anwendung des § 32 JGG meint daher den Fall der einander nachfolgenden Aburteilung mehrerer Straftaten
◼die Rspr. billigt im Falle des § 105 II JGG sowohl die direkte als auch die analoge Anwendung des § 32 JGG
◼ABER (!!): die Rspr. stellt bei der analogen Anwendung des § 32 JGG als Prämisse auf, dass der Verweis in § 105 II JGG auf §§ 31 II, III JGG nicht bedeutet, dass im Ergebnis immer Jugendstrafrecht zur Anwendung gelangen müsse
◼daraus ergibt sich wieder die Schwergewichtsprüfung mit der Folge: ▪entweder einheitlich Jugendstrafrecht ▪oder einheitlich Erwachsenenstrafrecht (mit Gesamtstrafenbildung gem. § 55 StGB) ▪oder ausnahmsweise nebeneinander von früherer Ahndung nach Erwachsenenrecht und neuer Ahndung nach Jugendstrafrecht gem. § 31 III JGG
Rspr verneint für Heranwachsende analoge Anwendung auf konträre Situation des § 105 II JGG
konträre Situation des § 105 II JGG meint:
frühere Verurteilung nach Jugendstrafrecht liegt vor
neue Verurteilung führt zur Anwendung von Erwachsenenstrafrecht (beim zur Tatzeit Heranwachsenden)
BGH: in diesem Fall keine einheitliche Festsetzung von Maßnahmen nach dem Schwergewicht der Taten (a.A. tw. Lit.)
Begründung:
keine planwidrige Regelungslücke, da bewusst einseitige Gestaltung des § 105 II JGG durch Gesetzgeber
§ 105 II JGG habe Ausnahmecharakter
es wäre eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung von Tätern mit jugendstrafrechtlicher Vorbelastung gegeben
Rspr verneint für Jugendliche eine Anwendung von§ 105 II JGG analog iVm § 32 S. 2 JGG analog
nach Rspr keine Einbeziehung einer rechtskräftigen allgemeinstrafrechtlichen Verurteilung in eine neue Verurteilung eines Jugendlichen (also jedenfalls keine analoge Anwendung des § 32 S. 2 JGG)
Begründung:
§ 105 II JGG habe Ausnahmecharakter
es sei grds. nicht gewollt, dass auf den Jugendlichen Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung komme
§ 32 JGG: schreibt Einheitsprinzip des § 31 JGG fort Verhinderung des Nebeneinanderlaufens von jugendstrafrechtlichen Maßnahmen und Strafen des Erwachsenenrechts Voraussetzungen: mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen gleichzeitige Aburteilung (!) Schwergewicht feststellen Rechtsfolge: einheitlich Jugendstrafrecht anwenden (§ 32 S. 1 JGG) oder einheitlich Erwachsenenstrafrecht anwenden (§ 32 S. 2 JGG) Anhaltspunkte für "Schwergewicht" Bedeutung der jeweiligen Tat für den Täter im Rahmen der Persönlichkeitsentwicklung „Tatwurzeln“ (sog. „Wurzeltheorie“) – Einstieg in die Kriminalität hat im Regelfall eine größere Bedeutung für den Täter als die bloße Fortsetzung der Straftaten in höherem Alter die Anzahl und das äußere Gewicht der Taten kommt nur als Anhaltspunkt in Betracht Anwendungsbereich des § 105 II JGG wörtlicher Regelungsgehalt des § 105 II JGG: es liegt bereits eine rechtskräftige allgemeinstrafrechtliche Verurteilung vor (also nach Erwachsenenstrafrecht) es kommt zu einer neuen Verurteilung gegen den zur Tatzeit Heranwachsenden (also Täter ist Hrw. bei der Tat im neuen Verfahren) bei der neuen Verurteilung kommt über § 105 I JGG hinsichtlich der Rechtsfolgen Jugendstrafrecht zur Anwendung dann statuiert § 105 II JGG als Rechtsfolge, dass die Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht entweder gem. § 31 II JGG einbezogen wird oder gem. § 31 III JGG ausnahmsweise nicht einbezogen wird § 105 II JGG iVm § 31 II 1, III JGG und § 32 JGG analog ◼obwohl § 105 II JGG nicht auf § 32 JGG verweist, wird diese Vorschrift von der Rspr. trotzdem ebenfalls für anwendbar erachtet (vgl. auch § 105 I JGG) ◼§ 32 JGG regelt wörtlich nur den Fall gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Straftaten ◼analoge Anwendung des § 32 JGG meint daher den Fall der einander nachfolgenden Aburteilung mehrerer Straftaten ◼die Rspr. billigt im Falle des § 105 II JGG sowohl die direkte als auch die analoge Anwendung des § 32 JGG ◼ABER (!!): die Rspr. stellt bei der analogen Anwendung des § 32 JGG als Prämisse auf, dass der Verweis in § 105 II JGG auf §§ 31 II, III JGG nicht bedeutet, dass im Ergebnis immer Jugendstrafrecht zur Anwendung gelangen müsse ◼daraus ergibt sich wieder die Schwergewichtsprüfung mit der Folge: ▪entweder einheitlich Jugendstrafrecht ▪oder einheitlich Erwachsenenstrafrecht (mit Gesamtstrafenbildung gem. § 55 StGB) ▪oder ausnahmsweise nebeneinander von früherer Ahndung nach Erwachsenenrecht und neuer Ahndung nach Jugendstrafrecht gem. § 31 III JGG Rspr verneint für Heranwachsende analoge Anwendung auf konträre Situation des § 105 II JGG konträre Situation des § 105 II JGG meint: frühere Verurteilung nach Jugendstrafrecht liegt vor neue Verurteilung führt zur Anwendung von Erwachsenenstrafrecht (beim zur Tatzeit Heranwachsenden) BGH: in diesem Fall keine einheitliche Festsetzung von Maßnahmen nach dem Schwergewicht der Taten (a.A. tw. Lit.) Begründung: keine planwidrige Regelungslücke, da bewusst einseitige Gestaltung des § 105 II JGG durch Gesetzgeber § 105 II JGG habe Ausnahmecharakter es wäre eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung von Tätern mit jugendstrafrechtlicher Vorbelastung gegeben Rspr verneint für Jugendliche eine Anwendung von§ 105 II JGG analog iVm § 32 S. 2 JGG analog nach Rspr keine Einbeziehung einer rechtskräftigen allgemeinstrafrechtlichen Verurteilung in eine neue Verurteilung eines Jugendlichen (also jedenfalls keine analoge Anwendung des § 32 S. 2 JGG) Begründung: § 105 II JGG habe Ausnahmecharakter es sei grds. nicht gewollt, dass auf den Jugendlichen Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung komme
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.