Anwesenheit des Angeklagten in der HV

  • HV ohne den erwachsenen Angekl: §§ 231ff. StPO
  • HV ohne den jugendlichen Angekl: nur nach § 50 JGG möglich!

bei Verstoß gegen Anwesenheitsgrundsatz: absoluter Revisionsgrund gem. § 338 Nr. 5 StPO
 
Durchbrechung des Anwesenheitsgrundsatzes
◼vorübergehender Ausschluss des Jugendlichen gem. § 51 JGG
→ dient der Vermeidung von Nachteilen für die Erziehung

Diskussion