(Nicht-)Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

Maßgeblich ist das Alter zur Tatzeit:

bei Jug: grds nicht öffentlich (§ 48 I JGG)

bei Hrw: grds öffentlich (Ausnahme § 109 I 4 JGG)

bei gleichzeitiger Verhandlung von Jug und Hrw (oder Jug und Erw): grds öffentlich (§ 48 III JGG)

h.M.: HV nicht öffentlich, wenn gegen EINEN Angekl verhandelt wird und dieser bei einigen Taten Jug und bei anderen Taten Hrw war

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