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"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
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Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
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Layout:
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Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
Zurücksetzen
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Zuletzt bearbeitet: 25.09.2024 16:00:17 von Tristan.S
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Die Sicherungsverwahrung
Die Sicherungsverwahrung
Die Sicherungsverwahrung
Ausgangspunkt:
Gefährlichkeitsprognose hinsichtlich einer noch in der Entwicklung befindlichen Person ist sehr schwierig, insbesondere ist eine Aussage nahezu unmöglich, dass weitgehende Unverbesserlichkeit bestehen soll
daher „nur“ vorbehaltene Sicherungsverwahrung und nachträgliche Sicherungsverwahrung in engen Grenzen zulässig
◼„primäre“ Sicherungsverwahrung iSd § 66 StGB unzulässig(§§ 7 I, 105 I JGG), selbst wenn Erwachsenenstrafrecht angewendet wird (§ 106 III 1 JGG)
◼§§ 7 II, III, 105 I JGG: vorbehaltene Sicherungsverwahrung bei Anwendung von Jugendstrafrecht
◼§§ 7 IV, 105 I JGG: nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Anwendung von Jugendstrafrecht
◼§ 106 III 2, IV, V, VI JGG: Regelung für Hrw. hinsichtlich der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht
◼§ 106 VII JGG: Regelung für Hrw. hinsichtlich der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht
Vorbehaltene Sicherungsverwahrung
es wird darauf abgestellt, ob der Täter für die Allgemeinheit im Zeitpunkt der Entscheidung für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. § 7 II 1 Nr. 2 JGG)
die endgültige Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nach § 7 II 2 JGG (bei Anwendung von Jugendstrafrecht) bzw. § 106 VI JGG (bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht) in der Frist des § 66a III 1 StGB zu treffen
Nachträgliche Sicherheitsverwahrung
Maßregeltausch im Sinne des Wechsel von der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gem.§ 63 StGB in die Sicherungsverwahrung
bei Anwendung von Jugendstrafrecht (§ 7 IV JGG):
der Täter ist wegen zumindest einer für einen Vorbehalt der Sicherungsverwahrung erforderlichen Anlasstat gem.§§ 63 StGB, 7 I JGG in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden und diese Unterbringung wurde unter den Voraussetzungen des § 67d VI StGB für erledigt erklärt
und es besteht eine Gefährlichkeitsprognose
bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht (§ 106 VII JGG):
Anordnung unter ähnlichen dort genannten Voraussetzungen
Vollzug der Sicherheitsverwahrung:
da es keine Regelungen für eine Jugend-Sicherungsverwahrung gibt, ist § 66c StGB auf Jugendliche und Heranwachsende anwendbar
Unterbringung muss möglichst wenig belastend erfolgen und soll den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst sein
Ausgangspunkt:
Gefährlichkeitsprognose hinsichtlich einer noch in der Entwicklung befindlichen Person ist sehr schwierig, insbesondere ist eine Aussage nahezu unmöglich, dass weitgehende Unverbesserlichkeit bestehen soll
daher „nur“ vorbehaltene Sicherungsverwahrung und nachträgliche Sicherungsverwahrung in engen Grenzen zulässig
◼„primäre“ Sicherungsverwahrung iSd § 66 StGB unzulässig(§§ 7 I, 105 I JGG), selbst wenn Erwachsenenstrafrecht angewendet wird (§ 106 III 1 JGG)
◼§§ 7 II, III, 105 I JGG: vorbehaltene Sicherungsverwahrung bei Anwendung von Jugendstrafrecht
◼§§ 7 IV, 105 I JGG: nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Anwendung von Jugendstrafrecht
◼§ 106 III 2, IV, V, VI JGG: Regelung für Hrw. hinsichtlich der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht
◼§ 106 VII JGG: Regelung für Hrw. hinsichtlich der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht
Vorbehaltene Sicherungsverwahrung
es wird darauf abgestellt, ob der Täter für die Allgemeinheit im Zeitpunkt der Entscheidung für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. § 7 II 1 Nr. 2 JGG)
die endgültige Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nach § 7 II 2 JGG (bei Anwendung von Jugendstrafrecht) bzw. § 106 VI JGG (bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht) in der Frist des § 66a III 1 StGB zu treffen
Nachträgliche Sicherheitsverwahrung
Maßregeltausch im Sinne des Wechsel von der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gem.§ 63 StGB in die Sicherungsverwahrung
bei Anwendung von Jugendstrafrecht (§ 7 IV JGG):
der Täter ist wegen zumindest einer für einen Vorbehalt der Sicherungsverwahrung erforderlichen Anlasstat gem.§§ 63 StGB, 7 I JGG in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden und diese Unterbringung wurde unter den Voraussetzungen des § 67d VI StGB für erledigt erklärt
und es besteht eine Gefährlichkeitsprognose
bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht (§ 106 VII JGG):
Anordnung unter ähnlichen dort genannten Voraussetzungen
Vollzug der Sicherheitsverwahrung:
da es keine Regelungen für eine Jugend-Sicherungsverwahrung gibt, ist § 66c StGB auf Jugendliche und Heranwachsende anwendbar
Unterbringung muss möglichst wenig belastend erfolgen und soll den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst sein
Ausgangspunkt: Gefährlichkeitsprognose hinsichtlich einer noch in der Entwicklung befindlichen Person ist sehr schwierig, insbesondere ist eine Aussage nahezu unmöglich, dass weitgehende Unverbesserlichkeit bestehen soll daher „nur“ vorbehaltene Sicherungsverwahrung und nachträgliche Sicherungsverwahrung in engen Grenzen zulässig ◼„primäre“ Sicherungsverwahrung iSd § 66 StGB unzulässig(§§ 7 I, 105 I JGG), selbst wenn Erwachsenenstrafrecht angewendet wird (§ 106 III 1 JGG) ◼§§ 7 II, III, 105 I JGG: vorbehaltene Sicherungsverwahrung bei Anwendung von Jugendstrafrecht ◼§§ 7 IV, 105 I JGG: nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Anwendung von Jugendstrafrecht ◼§ 106 III 2, IV, V, VI JGG: Regelung für Hrw. hinsichtlich der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht ◼§ 106 VII JGG: Regelung für Hrw. hinsichtlich der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht Vorbehaltene Sicherungsverwahrung es wird darauf abgestellt, ob der Täter für die Allgemeinheit im Zeitpunkt der Entscheidung für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. § 7 II 1 Nr. 2 JGG) die endgültige Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nach § 7 II 2 JGG (bei Anwendung von Jugendstrafrecht) bzw. § 106 VI JGG (bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht) in der Frist des § 66a III 1 StGB zu treffen Nachträgliche Sicherheitsverwahrung Maßregeltausch im Sinne des Wechsel von der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gem.§ 63 StGB in die Sicherungsverwahrung bei Anwendung von Jugendstrafrecht (§ 7 IV JGG): der Täter ist wegen zumindest einer für einen Vorbehalt der Sicherungsverwahrung erforderlichen Anlasstat gem.§§ 63 StGB, 7 I JGG in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden und diese Unterbringung wurde unter den Voraussetzungen des § 67d VI StGB für erledigt erklärt und es besteht eine Gefährlichkeitsprognose bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht (§ 106 VII JGG): Anordnung unter ähnlichen dort genannten Voraussetzungen Vollzug der Sicherheitsverwahrung: da es keine Regelungen für eine Jugend-Sicherungsverwahrung gibt, ist § 66c StGB auf Jugendliche und Heranwachsende anwendbar Unterbringung muss möglichst wenig belastend erfolgen und soll den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst sein
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