Die Sicherungsverwahrung

Ausgangspunkt:
Gefährlichkeitsprognose hinsichtlich einer noch in der Entwicklung befindlichen Person ist sehr schwierig, insbesondere ist eine Aussage nahezu unmöglich, dass weitgehende Unverbesserlichkeit bestehen soll
 
daher „nur“ vorbehaltene Sicherungsverwahrung und nachträgliche Sicherungsverwahrung in engen Grenzen zulässig
 
◼„primäre“ Sicherungsverwahrung iSd § 66 StGB unzulässig(§§ 7 I, 105 I JGG), selbst wenn Erwachsenenstrafrecht angewendet wird (§ 106 III 1 JGG)

◼§§ 7 II, III, 105 I JGG: vorbehaltene Sicherungsverwahrung bei Anwendung von Jugendstrafrecht

◼§§ 7 IV, 105 I JGG: nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Anwendung von Jugendstrafrecht

◼§ 106 III 2, IV, V, VI JGG: Regelung für Hrw. hinsichtlich der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht

◼§ 106 VII JGG: Regelung für Hrw. hinsichtlich der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht
 
 
 
Vorbehaltene Sicherungsverwahrung
 
es wird darauf abgestellt, ob der Täter für die Allgemeinheit im Zeitpunkt der Entscheidung für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. § 7 II 1 Nr. 2 JGG)

die endgültige Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nach § 7 II 2 JGG (bei Anwendung von Jugendstrafrecht) bzw. § 106 VI JGG (bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht) in der Frist des § 66a III 1 StGB zu treffen
 
 
Nachträgliche Sicherheitsverwahrung
 
Maßregeltausch im Sinne des Wechsel von der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gem.§ 63 StGB in die Sicherungsverwahrung

bei Anwendung von Jugendstrafrecht (§ 7 IV JGG):
  • der Täter ist wegen zumindest einer für einen Vorbehalt der Sicherungsverwahrung erforderlichen Anlasstat gem.§§ 63 StGB, 7 I JGG in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden und diese Unterbringung wurde unter den Voraussetzungen des § 67d VI StGB für erledigt erklärt
  • und es besteht eine Gefährlichkeitsprognose
 
bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht (§ 106 VII JGG):
  • Anordnung unter ähnlichen dort genannten Voraussetzungen
 
 
Vollzug der Sicherheitsverwahrung:
 
da es keine Regelungen für eine Jugend-Sicherungsverwahrung gibt, ist § 66c StGB auf Jugendliche und Heranwachsende anwendbar

Unterbringung muss möglichst wenig belastend erfolgen und soll den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst sein

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