Bundeszenralregister und Erziehungsregister

A. Bundeszentralregister
 
  • wird geführt beim Bundesamt für Justiz (§ 1 I BZRG)
  • Eintragungen: Verurteilungen mit dem Inhalt des § 4 BZRG (vgl. auch § 5 II BZRG!)
 
für eine Begrenzung der Eintragungen bei jungen Tätern spricht:
  • Eintragungen können zu Hemmnissen für die Ausbildung und die berufliche Zukunft junger Menschen führen
  • Jugendkriminalität ist häufig nur episodenhaft
  • Stigmatisierung junger Menschen soll vermieden werden
  • für sachangemessene Beurteilung im Einzelbedarf bedarf es demgegenüber einer weitgehenden Kenntnis durch die Strafverfolgungsbehörden
→ Konsequenz: Erziehungsregister muss diese Belange ausgleichen
 
 
B. Erziehungsregister, § 60 BZRG
 
gemäß § 60 BZRG werden in das Erziehungsregister zusätzlich zum Bundeszentralregister (vgl. § 5 Abs. 2 BZRG) Eintragungen aufgenommen,nämlich insbesondere:
  • familiengerichtliche Maßnahmen iSd § 3 S. 2 JGG
  • Einstellung des Verfahrens gem. §§ 45, 47 JGG
  • Freispruch wegen fehlender Verantwortungsreife nach § 3 JGG
  • Löschung von Eintragungen aus Erziehungsregister grds. mit Vollendung des 24. Lebensjahres (§ 63 BZRG)
 
Auskunft aus dem Erziehungsregister erhalten nur die in § 61 BZRG aufgezählten Gerichte und Behörden
 
 
C. Führungszeugnis
 
◼§ 30 BZRG: „Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis).“

◼in das Führungszeugnis werden aber bei weitem nicht alle Eintragungen aus dem Zentralregister übernommen, vgl. § 32 BZRGnicht aufgenommen werden insbesondere:


Schuldspruch gem. § 27 JGG (§ 32 II Nr. 2 BZRG)


Jugendstrafe von bis zu zwei Jahren, wenn kein Widerruf der Bewährung erfolgt(§ 32 II Nr. 3 BZRG) (Ausnahme § 32 I 2 BZRG)


Jugendstrafe, wenn Strafmakel beseitigt (§ 32 II Nr. 4 BZRG)
 

◼Rechtsfolge der Nichtaufnahme in das Führungszeugnis, § 53 I BZRG:


„Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach§ 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder zu tilgen ist.“
 
 
 
D. Auskunft aus dem Zentralregister
 
unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister erhalten gem. § 41 BZRG nur Gerichte und Behörden

insoweit gelten aber auch Einschränkungen gem.§ 41 III BZRG

die Beseitigung des Strafmakels gem. §§ 26a, 100 JGG bzw. gem. § 97 JGG hat die Auswirkung, dass nur noch Strafgerichte und die Staatsanwaltschaft Auskunft über die entsprechende Verurteilung erhalten, nicht aber die in § 41 I BZRG genannten sonstigen Behörden

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