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Zuletzt bearbeitet: 25.09.2024 16:00:17 von Tristan.S
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Bundeszenralregister und Erziehungsregister
Bundeszenralregister und Erziehungsregister
Bundeszenralregister und Erziehungsregister
A. Bundeszentralregister
wird geführt beim Bundesamt für Justiz (§ 1 I BZRG)
Eintragungen: Verurteilungen mit dem Inhalt des § 4 BZRG (vgl. auch § 5 II BZRG!)
für eine Begrenzung der Eintragungen bei jungen Tätern spricht:
Eintragungen können zu Hemmnissen für die Ausbildung und die berufliche Zukunft junger Menschen führen
Jugendkriminalität ist häufig nur episodenhaft
Stigmatisierung junger Menschen soll vermieden werden
für sachangemessene Beurteilung im Einzelbedarf bedarf es demgegenüber einer weitgehenden Kenntnis durch die Strafverfolgungsbehörden
→ Konsequenz: Erziehungsregister muss diese Belange ausgleichen
B. Erziehungsregister, § 60 BZRG
gemäß § 60 BZRG werden in das Erziehungsregister zusätzlich zum Bundeszentralregister (vgl. § 5 Abs. 2 BZRG) Eintragungen aufgenommen,nämlich insbesondere:
familiengerichtliche Maßnahmen iSd § 3 S. 2 JGG
Einstellung des Verfahrens gem. §§ 45, 47 JGG
Freispruch wegen fehlender Verantwortungsreife nach § 3 JGG
Löschung von Eintragungen aus Erziehungsregister grds. mit Vollendung des 24. Lebensjahres (§ 63 BZRG)
Auskunft aus dem Erziehungsregister erhalten nur die in § 61 BZRG aufgezählten Gerichte und Behörden
C. Führungszeugnis
◼§ 30 BZRG: „Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis).“
◼in das Führungszeugnis werden aber bei weitem nicht alle Eintragungen aus dem Zentralregister übernommen, vgl. § 32 BZRGnicht aufgenommen werden insbesondere:
▪ Schuldspruch gem. § 27 JGG (§ 32 II Nr. 2 BZRG)
▪ Jugendstrafe von bis zu zwei Jahren, wenn kein Widerruf der Bewährung erfolgt(§ 32 II Nr. 3 BZRG) (Ausnahme § 32 I 2 BZRG)
▪ Jugendstrafe, wenn Strafmakel beseitigt (§ 32 II Nr. 4 BZRG)
◼Rechtsfolge der Nichtaufnahme in das Führungszeugnis, § 53 I BZRG:
▪ „Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach§ 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder zu tilgen ist.“
D. Auskunft aus dem Zentralregister
unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister erhalten gem. § 41 BZRG nur Gerichte und Behörden
insoweit gelten aber auch Einschränkungen gem.§ 41 III BZRG
die Beseitigung des Strafmakels gem. §§ 26a, 100 JGG bzw. gem. § 97 JGG hat die Auswirkung, dass nur noch Strafgerichte und die Staatsanwaltschaft Auskunft über die entsprechende Verurteilung erhalten, nicht aber die in § 41 I BZRG genannten sonstigen Behörden
A. Bundeszentralregister
wird geführt beim Bundesamt für Justiz (§ 1 I BZRG)
Eintragungen: Verurteilungen mit dem Inhalt des § 4 BZRG (vgl. auch § 5 II BZRG!)
für eine Begrenzung der Eintragungen bei jungen Tätern spricht:
Eintragungen können zu Hemmnissen für die Ausbildung und die berufliche Zukunft junger Menschen führen
Jugendkriminalität ist häufig nur episodenhaft
Stigmatisierung junger Menschen soll vermieden werden
für sachangemessene Beurteilung im Einzelbedarf bedarf es demgegenüber einer weitgehenden Kenntnis durch die Strafverfolgungsbehörden
→ Konsequenz: Erziehungsregister muss diese Belange ausgleichen
B. Erziehungsregister, § 60 BZRG
gemäß § 60 BZRG werden in das Erziehungsregister zusätzlich zum Bundeszentralregister (vgl. § 5 Abs. 2 BZRG) Eintragungen aufgenommen,nämlich insbesondere:
familiengerichtliche Maßnahmen iSd § 3 S. 2 JGG
Einstellung des Verfahrens gem. §§ 45, 47 JGG
Freispruch wegen fehlender Verantwortungsreife nach § 3 JGG
Löschung von Eintragungen aus Erziehungsregister grds. mit Vollendung des 24. Lebensjahres (§ 63 BZRG)
Auskunft aus dem Erziehungsregister erhalten nur die in § 61 BZRG aufgezählten Gerichte und Behörden
C. Führungszeugnis
◼§ 30 BZRG: „Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis).“
◼in das Führungszeugnis werden aber bei weitem nicht alle Eintragungen aus dem Zentralregister übernommen, vgl. § 32 BZRGnicht aufgenommen werden insbesondere:
▪ Schuldspruch gem. § 27 JGG (§ 32 II Nr. 2 BZRG)
▪ Jugendstrafe von bis zu zwei Jahren, wenn kein Widerruf der Bewährung erfolgt(§ 32 II Nr. 3 BZRG) (Ausnahme § 32 I 2 BZRG)
▪ Jugendstrafe, wenn Strafmakel beseitigt (§ 32 II Nr. 4 BZRG)
◼Rechtsfolge der Nichtaufnahme in das Führungszeugnis, § 53 I BZRG:
▪ „Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach§ 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder zu tilgen ist.“
D. Auskunft aus dem Zentralregister
unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister erhalten gem. § 41 BZRG nur Gerichte und Behörden
insoweit gelten aber auch Einschränkungen gem.§ 41 III BZRG
die Beseitigung des Strafmakels gem. §§ 26a, 100 JGG bzw. gem. § 97 JGG hat die Auswirkung, dass nur noch Strafgerichte und die Staatsanwaltschaft Auskunft über die entsprechende Verurteilung erhalten, nicht aber die in § 41 I BZRG genannten sonstigen Behörden
A. Bundeszentralregister wird geführt beim Bundesamt für Justiz (§ 1 I BZRG) Eintragungen: Verurteilungen mit dem Inhalt des § 4 BZRG (vgl. auch § 5 II BZRG!) für eine Begrenzung der Eintragungen bei jungen Tätern spricht: Eintragungen können zu Hemmnissen für die Ausbildung und die berufliche Zukunft junger Menschen führen Jugendkriminalität ist häufig nur episodenhaft Stigmatisierung junger Menschen soll vermieden werden für sachangemessene Beurteilung im Einzelbedarf bedarf es demgegenüber einer weitgehenden Kenntnis durch die Strafverfolgungsbehörden → Konsequenz: Erziehungsregister muss diese Belange ausgleichen B. Erziehungsregister, § 60 BZRG gemäß § 60 BZRG werden in das Erziehungsregister zusätzlich zum Bundeszentralregister (vgl. § 5 Abs. 2 BZRG) Eintragungen aufgenommen,nämlich insbesondere: familiengerichtliche Maßnahmen iSd § 3 S. 2 JGG Einstellung des Verfahrens gem. §§ 45, 47 JGG Freispruch wegen fehlender Verantwortungsreife nach § 3 JGG Löschung von Eintragungen aus Erziehungsregister grds. mit Vollendung des 24. Lebensjahres (§ 63 BZRG) Auskunft aus dem Erziehungsregister erhalten nur die in § 61 BZRG aufgezählten Gerichte und Behörden C. Führungszeugnis ◼§ 30 BZRG: „Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis).“ ◼in das Führungszeugnis werden aber bei weitem nicht alle Eintragungen aus dem Zentralregister übernommen, vgl. § 32 BZRGnicht aufgenommen werden insbesondere: ▪ Schuldspruch gem. § 27 JGG (§ 32 II Nr. 2 BZRG) ▪ Jugendstrafe von bis zu zwei Jahren, wenn kein Widerruf der Bewährung erfolgt(§ 32 II Nr. 3 BZRG) (Ausnahme § 32 I 2 BZRG) ▪ Jugendstrafe, wenn Strafmakel beseitigt (§ 32 II Nr. 4 BZRG) ◼Rechtsfolge der Nichtaufnahme in das Führungszeugnis, § 53 I BZRG: ▪ „Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach§ 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder zu tilgen ist.“ D. Auskunft aus dem Zentralregister unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister erhalten gem. § 41 BZRG nur Gerichte und Behörden insoweit gelten aber auch Einschränkungen gem.§ 41 III BZRG die Beseitigung des Strafmakels gem. §§ 26a, 100 JGG bzw. gem. § 97 JGG hat die Auswirkung, dass nur noch Strafgerichte und die Staatsanwaltschaft Auskunft über die entsprechende Verurteilung erhalten, nicht aber die in § 41 I BZRG genannten sonstigen Behörden
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