Schadensrecht 1. Examen Karteikarten
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Normative Korrekturen

Vorteilsanrechnung/Vorteilsausgleich

  • Werden Geschädigtem Vorteile aus schädigendem Ereignis angerechnet (§§ 326 II 2, 642 II BGB)?
  • 1) Vorteil beruht kausal auf dem schädigenden Ereignis
    • (+) Anwendung der Differenzhypothese.
  • 2) Kein Widerspruch zum Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht
    • Zumutbarkeit der Anrechnung für Geschädigten und keine unbillige Entlastung des Schädigers?
    • a) Vom Geschädigten erkaufte Leistungen (z.B. Versicherungsleistungen)
      • (-) Keine Anrechnung, insbesondere nicht bei Legalzession.
    • b) Eigene Leistungen des Geschädigten
      • Messung an Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 II BGB).
      • (+/-) Anrechnung, soweit geboten i.R.d. Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 II BGB).
    • c) Freiwillige Leistungen von Dritten
      • Beurteilung nach subjektiver Willensrichtung des Dritten.
      • (+) Anrechnung, wenn Dritter den Schädiger entlasten wollte.
      • (-) Keine Anrechnung, wenn Dritter den Schädiger nicht entlasten wollte.
    • d) Sonstige ersparte Aufwendungen
      • Vollständige Anrechnung.
      • (+) Rechtsgedanke des § 326 II 2 BGB (Systematik).
      • (+) "Abzug neu für alt", Sowieso-Kosten.
        • Beachte: Nach hM kein Abzug neu für alt im KaufR, wenn einzig der Mangel behoben wurde, da Mangelfreiheit Hauptleistungspflicht (§ 433 I 2 BGB).