Definitionen Zivilrecht 1. Examen Karteikarten
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BGB

Definition "Wirksamwerden von nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen"

  • Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung muss so in die Außenwelt gelangt sein, dass kein Zweifel an ihrer Endgültigkeit besteht, mithin muss der Erklärungsvorgang vollendet sein. 
  • (+) Wirksamkeit bereits mit Abgabe (arg. e. contrario § 130 I 1 BGB).
    • Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn sie vom Erklärenden willentlich in den Verkehr gebracht wurde.