Wer ist über die Einstellung eines Verfahrens zu informieren?

  • Einstellungsbescheid an den Antragsteller, § 171 StPO
    • Belehrung nach § 172 StPO, wenn zugleich Verletzter
  • Einstellungsnachricht an den Verletzten, der nicht zugleich Antragsteller ist
    • Belehrung nach § 172 StPO
  • Einstellungsmitteilung an den Beschuldigten
    • (+), wenn er Kenntnis von dem geführten Verfahren hat
    • (+), wenn Unschuld positiv festgestellt wurde (Nr. 88 RiStBV)
    • (-), wenn im Übrigen Anklage erhoben wird (dann untunlich)
    • Belehrung nach §§ 2, 9 StrEG

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