Wie sieht der Einstellungsbescheid bei Privatklagedelikten aus, wenn das öffentliche Interesse nicht besteht?

PP: Prozessgutachten
  • Bei Entscheidung über Anklageerhebung ausführen, dass öffentliches Interesse nach § 374, 376 StPO nicht besteht
  • beachte: nicht, wenn zugleich Offizialdelikt, dann normal nach § 171, 172 StPO
  • beachte: wenn Offizialdelikt (-) wegen § 170 II StPO und Privatklagedelikt (-) wegen § 376 StPO, dann hat Anzeigender die Wahl und muss für beides belehrt werden 
 
PP: Abschlussverfügung
2. Einstellungsbescheid an Anzeigenden ... (Bl. ... d.A.) - formlos/ ZU (wenn Belehrung nach § 172 - Verletzter/ Angehörige) -
 
Ihre Strafanzeige gegen ... wegen ...
 
Sehr geehrte(r) ...
 
die von Ihnen angezeigten Äußerungen des ... stellen eine Beleidigung gem. § 185 StGB dar.
Die Beleidigung kann von dem Verletzten im Wege der Privatklage nach § 374 StPO verfolgt werden. Die Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft ist gem. § 376 StPO nur im öffentlichen Interesse zulässig. Dieses darf die Staatsanwaltschaft nur bejahen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Das ist nicht der Fall, weil die Äußerungen ihren Hintergrund in einer [Grenzstreitigkeit zweier Nachbarn] haben. Das Verfahren musste daher eingestellt werden.
Es bleibt Ihnen jedoch unbenommen, gegen den Beschuldigten im Wege der Privatklage vorzugehen. Die Erfolgsaussichten einer Privatklage und zivilrechtliche Ansprüche werden von dieser Einstellung nicht berührt.

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