Schema und Besonderheiten einer Revision gegen ein Berufungsurteil

Beachte: Es wird nur das Berufungsurteil überprüft, nicht das erstinstanzliche Urteil!!! 

A. Zulässigkeit

I. Statthaftigkeit, § 333 StPO
  • Revision ist theoretisch auch gg. Verweisungsurteil nach § 328 Abs. 2 StPO und § 329 StPO statthaft, aber Prüfungsumfang ist sehr beschränkt (bei § 328 Abs. 2 StPO nur: Zuständigkeit?; bei § 329 StPO nur: Prüfung, ob Voraussetzungen der Vorschrift vorlagen und bzgl. Sachrüge neue Verfahrenshindernisse)
II. Beschwer: Keine Abhilfe auf Berufungsbegehren
III. Rechtsmittelberechtigung; Form; Frist

B. Begründetheit

I. Prüfung von Verfahrenshindernissen

  • Entgegenstehende Rechtskraft
    --> steht dem Berufungsurteil ein rechtskräftiges Urteil der 1. Instanz entgegen? 

    --> wurde wirksam ein Rechtsmittel eingelegt, um die Rechtskraft des Urteils zu verhindern?
    • Statthaftigkeit der Berufung:
      • Von Amts wegen zu prüfen nach § 312 StPO
      • Nichtannahme der Berufung (§ 313 StPO) ist gem. §§ 322a I 2, 336 S. 2 StPO nicht revisibel
      •  Falls Statthaftigkeit (-): Verfahrenshindernis
        • Rechtsfolge: Aufhebung des Berufungsurteils und Verwerfung der Berufung als unzulässig, § 322 StPO
    • Fehlerhafter Prüfungsmaßstab des Berufungsgerichts
      --> soweit Prüfungsmaßstab überschritten, dann insoweit Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils
      • Berufungsgericht ist gem. § 327 StPO an die Berufungsanfechtung gebunden
      • Wirksame Berufungsbeschränkung (z.B. auf den Rechtsfolgenausspruch) setzt voraus, dass angefochtenes Urteil eine Prüfung ermöglicht
        --> (-), wenn Feststellungen zur Tat so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden
        --> Rechtsfolge: Berufung gilt als in vollem Umfang eingelegt (vgl. § 318 S. 2 StPO), Berufungsinstanz muss eigene Feststellungen treffen
        --> Falls (-) (weil Berufungsinstanz z.B. von wirksamer Berufungsbeschränkung ausgeht): Feststellungen fehlen -->  Verfahrenshindernis und Sachrüge (weil Feststellungen zu gesetzlichen Merkmalen vollständig fehlen)
    • Kein Verstoß gg. das Verschlechterungsverbot in der Berufungsinstanz, § 331 StPO
      --> soweit Verschlechterungsverbot überschritten, dann insoweit Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils
      • Tenor von erster Instanz und Berufungsurteil abgleichen
      • insb. Einziehung der Fahrerlaubnis/ Tatmittel in der Berufungsinstanz (§ 331 Rn. 21ff.)
      • auch in Bezug auf Einzelstrafen: Art und Höhe der Rechtsfolgen dürfen nicht verändert werden
      • Ausnahme: §§ 63, 64 StGB ist im Vergleich zu Strafe keine Verböserung
  • sonstige Verfahrenshindernisse (alle anderen Hindernisse ganz normal prüfen)
    • Zuständigkeit in erster und zweiter Instanz
      --> Berufungsgericht darf keine Strafe verhängen, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts in erster Instanz gehört
      • Berufungsgericht muss in diesen Fällen gem. § 328 Abs. 2 StPO an das zuständige Gericht verweisen
    • sonstige Verfahrenshindernisse

II. Verfahrensrüge

  • Für den Gang der Hauptverhandlung beachte § 332 StPO mit Besonderheiten des § 324 StPO
  • Für die Verlesung von Urkunden beachte § 325 StPO
  • Bei Verwerfung der Berufung wegen Ausbleiben des Angeklagten (vgl. § 329 Abs. 1 StPO) wird geprüft, ob der Angeklagte ordnungsgemäß geladen oder rechtzeitig entschuldigt war

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