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Zuletzt bearbeitet: 21.02.2025 10:55:57 von CharlotteHP
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Schema und Besonderheiten einer Revision gegen ein Berufungsurteil
Schema und Besonderheiten einer Revision gegen ein Berufungsurteil
Schema und Besonderheiten einer Revision gegen ein Berufungsurteil
Beachte: Es wird nur das Berufungsurteil überprüft, nicht das erstinstanzliche Urteil!!!
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit, § 333 StPO
Revision ist theoretisch auch gg. Verweisungsurteil nach § 328 Abs. 2 StPO und § 329 StPO statthaft, aber Prüfungsumfang ist sehr beschränkt (bei § 328 Abs. 2 StPO nur: Zuständigkeit?; bei § 329 StPO nur: Prüfung, ob Voraussetzungen der Vorschrift vorlagen und bzgl. Sachrüge neue Verfahrenshindernisse)
II. Beschwer: Keine Abhilfe auf Berufungsbegehren III. Rechtsmittelberechtigung; Form; Frist
B. Begründetheit
I. Prüfung von Verfahrenshindernissen
Entgegenstehende Rechtskraft --> steht dem Berufungsurteil ein rechtskräftiges Urteil der 1. Instanz entgegen? --> wurde wirksam ein Rechtsmittel eingelegt, um die Rechtskraft des Urteils zu verhindern?
Statthaftigkeit der Berufung:
Von Amts wegen zu prüfen nach § 312 StPO
Nichtannahme der Berufung (§ 313 StPO) ist gem. §§ 322a I 2, 336 S. 2 StPO nicht revisibel
Falls Statthaftigkeit (-): Verfahrenshindernis
Rechtsfolge: Aufhebung des Berufungsurteils und Verwerfung der Berufung als unzulässig, § 322 StPO
Fehlerhafter Prüfungsmaßstab des Berufungsgerichts --> soweit Prüfungsmaßstab überschritten, dann insoweit Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils
Berufungsgericht ist gem. § 327 StPO an die Berufungsanfechtung gebunden
Wirksame Berufungsbeschränkung (z.B. auf den Rechtsfolgenausspruch) setzt voraus, dass angefochtenes Urteil eine Prüfung ermöglicht
--> (-), wenn Feststellungen zur Tat so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden --> Rechtsfolge: Berufung gilt als in vollem Umfang eingelegt (vgl. § 318 S. 2 StPO), Berufungsinstanz muss eigene Feststellungen treffen --> Falls (-) (weil Berufungsinstanz z.B. von wirksamer Berufungsbeschränkung ausgeht): Feststellungen fehlen --> Verfahrenshindernis und Sachrüge (weil Feststellungen zu gesetzlichen Merkmalen vollständig fehlen)
Kein Verstoß gg. das Verschlechterungsverbot in der Berufungsinstanz, § 331 StPO --> soweit Verschlechterungsverbot überschritten, dann insoweit Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils
Tenor von erster Instanz und Berufungsurteil abgleichen
insb. Einziehung der Fahrerlaubnis/ Tatmittel in der Berufungsinstanz (§ 331 Rn. 21ff.)
auch in Bezug auf Einzelstrafen: Art und Höhe der Rechtsfolgen dürfen nicht verändert werden
Ausnahme: §§ 63, 64 StGB ist im Vergleich zu Strafe keine Verböserung
sonstige Verfahrenshindernisse (alle anderen Hindernisse ganz normal prüfen)
Zuständigkeit in erster und zweiter Instanz --> Berufungsgericht darf keine Strafe verhängen, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts in erster Instanz gehört
Berufungsgericht muss in diesen Fällen gem. § 328 Abs. 2 StPO an das zuständige Gericht verweisen
sonstige Verfahrenshindernisse
II. Verfahrensrüge
Für den Gang der Hauptverhandlung beachte § 332 StPO mit Besonderheiten des § 324 StPO
Für die Verlesung von Urkunden beachte § 325 StPO
Bei Verwerfung der Berufung wegen Ausbleiben des Angeklagten (vgl. § 329 Abs. 1 StPO) wird geprüft, ob der Angeklagte ordnungsgemäß geladen oder rechtzeitig entschuldigt war
Beachte: Es wird nur das Berufungsurteil überprüft, nicht das erstinstanzliche Urteil!!!
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit, § 333 StPO
Revision ist theoretisch auch gg. Verweisungsurteil nach § 328 Abs. 2 StPO und § 329 StPO statthaft, aber Prüfungsumfang ist sehr beschränkt (bei § 328 Abs. 2 StPO nur: Zuständigkeit?; bei § 329 StPO nur: Prüfung, ob Voraussetzungen der Vorschrift vorlagen und bzgl. Sachrüge neue Verfahrenshindernisse)
II. Beschwer: Keine Abhilfe auf Berufungsbegehren III. Rechtsmittelberechtigung; Form; Frist
B. Begründetheit
I. Prüfung von Verfahrenshindernissen
Entgegenstehende Rechtskraft --> steht dem Berufungsurteil ein rechtskräftiges Urteil der 1. Instanz entgegen? --> wurde wirksam ein Rechtsmittel eingelegt, um die Rechtskraft des Urteils zu verhindern?
Statthaftigkeit der Berufung:
Von Amts wegen zu prüfen nach § 312 StPO
Nichtannahme der Berufung (§ 313 StPO) ist gem. §§ 322a I 2, 336 S. 2 StPO nicht revisibel
Falls Statthaftigkeit (-): Verfahrenshindernis
Rechtsfolge: Aufhebung des Berufungsurteils und Verwerfung der Berufung als unzulässig, § 322 StPO
Fehlerhafter Prüfungsmaßstab des Berufungsgerichts --> soweit Prüfungsmaßstab überschritten, dann insoweit Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils
Berufungsgericht ist gem. § 327 StPO an die Berufungsanfechtung gebunden
Wirksame Berufungsbeschränkung (z.B. auf den Rechtsfolgenausspruch) setzt voraus, dass angefochtenes Urteil eine Prüfung ermöglicht
--> (-), wenn Feststellungen zur Tat so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden --> Rechtsfolge: Berufung gilt als in vollem Umfang eingelegt (vgl. § 318 S. 2 StPO), Berufungsinstanz muss eigene Feststellungen treffen --> Falls (-) (weil Berufungsinstanz z.B. von wirksamer Berufungsbeschränkung ausgeht): Feststellungen fehlen --> Verfahrenshindernis und Sachrüge (weil Feststellungen zu gesetzlichen Merkmalen vollständig fehlen)
Kein Verstoß gg. das Verschlechterungsverbot in der Berufungsinstanz, § 331 StPO --> soweit Verschlechterungsverbot überschritten, dann insoweit Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils
Tenor von erster Instanz und Berufungsurteil abgleichen
insb. Einziehung der Fahrerlaubnis/ Tatmittel in der Berufungsinstanz (§ 331 Rn. 21ff.)
auch in Bezug auf Einzelstrafen: Art und Höhe der Rechtsfolgen dürfen nicht verändert werden
Ausnahme: §§ 63, 64 StGB ist im Vergleich zu Strafe keine Verböserung
sonstige Verfahrenshindernisse (alle anderen Hindernisse ganz normal prüfen)
Zuständigkeit in erster und zweiter Instanz --> Berufungsgericht darf keine Strafe verhängen, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts in erster Instanz gehört
Berufungsgericht muss in diesen Fällen gem. § 328 Abs. 2 StPO an das zuständige Gericht verweisen
sonstige Verfahrenshindernisse
II. Verfahrensrüge
Für den Gang der Hauptverhandlung beachte § 332 StPO mit Besonderheiten des § 324 StPO
Für die Verlesung von Urkunden beachte § 325 StPO
Bei Verwerfung der Berufung wegen Ausbleiben des Angeklagten (vgl. § 329 Abs. 1 StPO) wird geprüft, ob der Angeklagte ordnungsgemäß geladen oder rechtzeitig entschuldigt war
Beachte: Es wird nur das Berufungsurteil überprüft, nicht das erstinstanzliche Urteil!!! A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit, § 333 StPO Revision ist theoretisch auch gg. Verweisungsurteil nach § 328 Abs. 2 StPO und § 329 StPO statthaft, aber Prüfungsumfang ist sehr beschränkt (bei § 328Abs. 2 StPO nur: Zuständigkeit?; bei § 329 StPO nur: Prüfung, ob Voraussetzungen der Vorschrift vorlagen und bzgl. Sachrüge neue Verfahrenshindernisse) II. Beschwer: Keine Abhilfe auf Berufungsbegehren III. Rechtsmittelberechtigung; Form; Frist B. Begründetheit I. Prüfung von Verfahrenshindernissen Entgegenstehende Rechtskraft --> steht dem Berufungsurteil ein rechtskräftiges Urteil der 1. Instanz entgegen? --> wurde wirksam ein Rechtsmittel eingelegt, um die Rechtskraft des Urteils zu verhindern? Statthaftigkeit der Berufung: Von Amts wegen zu prüfen nach§ 312 StPO Nichtannahme der Berufung (§ 313 StPO) ist gem. §§ 322a I2, 336 S. 2 StPO nicht revisibel Falls Statthaftigkeit (-): Verfahrenshindernis Rechtsfolge: Aufhebung des Berufungsurteils und Verwerfung der Berufung als unzulässig, § 322 StPO Fehlerhafter Prüfungsmaßstab des Berufungsgerichts --> soweit Prüfungsmaßstab überschritten, dann insoweit Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Berufungsgericht ist gem. § 327 StPO an die Berufungsanfechtung gebunden Wirksame Berufungsbeschränkung (z.B. auf den Rechtsfolgenausspruch) setzt voraus, dass angefochtenes Urteil eine Prüfung ermöglicht --> (-), wenn Feststellungen zur Tat so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden --> Rechtsfolge: Berufung gilt als in vollem Umfang eingelegt (vgl. § 318 S. 2 StPO), Berufungsinstanz muss eigene Feststellungen treffen --> Falls (-) (weil Berufungsinstanz z.B. von wirksamer Berufungsbeschränkung ausgeht):Feststellungen fehlen -->Verfahrenshindernis und Sachrüge (weil Feststellungenzu gesetzlichen Merkmalen vollständig fehlen) Kein Verstoß gg. das Verschlechterungsverbot in der Berufungsinstanz, § 331 StPO --> soweit Verschlechterungsverbotüberschritten, dann insoweit Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Tenor von erster Instanz und Berufungsurteil abgleichen insb. Einziehung der Fahrerlaubnis/ Tatmittel in der Berufungsinstanz (§ 331 Rn. 21ff.) auch in Bezug auf Einzelstrafen: Art und Höhe der Rechtsfolgen dürfen nicht verändert werden Ausnahme: §§ 63, 64 StGB ist im Vergleich zu Strafe keine Verböserung sonstige Verfahrenshindernisse (alle anderen Hindernisse ganz normal prüfen) Zuständigkeit in erster und zweiter Instanz -->Berufungsgericht darf keine Strafe verhängen, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts in erster Instanz gehört Berufungsgericht muss in diesen Fällen gem. § 328 Abs. 2 StPO an das zuständige Gericht verweisen sonstige Verfahrenshindernisse II. Verfahrensrüge Für den Gang der Hauptverhandlung beachte § 332 StPO mit Besonderheiten des § 324 StPO Für die Verlesung von Urkunden beachte § 325 StPO Bei Verwerfung der Berufung wegen Ausbleiben des Angeklagten (vgl. § 329 Abs. 1 StPO) wird geprüft, ob der Angeklagte ordnungsgemäß geladen oder rechtzeitig entschuldigt war
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