Revisionsklausur

Konstellation: Nach der Urteilsverkündung wird zwischen den Beteiligten ein Strafaussetzungswideruf in anderer Sache, in der die Bewährungszeit bereits abgelaufen war, erörtert. Im Hauptverhandlungsprotokoll fand sich der Hinweis des Vorsitzenden, dass "ein solcher auch im Hinblick auf die soeben erfolgte Verurteilung wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der Jahresfrist des § 56g Abs. 2 StGB aus rechtlichen Gründen nicht mehr möglich sei". Danach nimmt der Angeklagte die Revision zurück. 
 
Wirksam?

§ 302 StGB
 
Rücknahme unwirksam, da sie auf einer unzutreffenden gerichtlichen Auskunft beruhte
--> Auf § 56g Abs. 2 StGB kommt es nicht an, da diese Vorschrift nur dem Widerruf eines Straferlasses nach § 56g Abs. 1 StGB zeitliche Schranken setzt und bei einem Strafaussetzungswideruf nach § 56f Abs. 1 StGB keine Anwendung findet
--> Auch wenn ein Widerruf der Strafaussetzung nach Ablauf der Bewährungszeit zeitlich nicht unbegrenzt möglich ist, konnte ein solcher hier entgegen der Auskunft des Vorsitzenden jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden, da immer die Besonderheiten des Einzelfalls und insbesondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes maßgeblich sind

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