Revisionsklausur

Anforderungen an Rechtsmittelverzicht oder Rücknahme
 
Reichweite?
 
Reicht ein im HV-Protokoll erklärter Verzicht aus? Was ist, wenn erklärender dies bestreitet, obwohl im Protokoll steht?

§ 302 StPO
 
  • Ausdrückliche Erklärung
    --> bedingungsfeindlich, unanfechtbar, unwiderruflich 
    • muss sich Tragweite seiner Erklärung bewusst sein
      --> (-), wenn nicht verteidigt und unmittelbar nach Urteilsverkündung 
      --> (-), wenn Angeklagter erklärt und Verteidiger dann direkt sagt,  vor Abgabe einer endgültigen Erklärung müsse er sich noch mit Angeklagtem besprechen
  • keine unzulässige Beeinflussung des Erklärenden, zB durch unrichtige richterliche Auskunft
  • Wenn Erklärung, des Verteidigers: ausdrückliche Ermächtigung, § 302 II StPO
  • Form des Rechtsmittels, §§ 314, 341 StPO
  • Keine Verständigung nach § 257c StPO
    • gilt analog für die Zurücknahme, wenn nur zur Umgehung des § 302 I 2 StPO
    • (P) Beweiskraft des Protokolls, § 273 Ia StPO
 
Reichweite: gilt auch für Rechtsmittel des Verteidigers/ Angeklagten, je nachdem wer erklärt
 
beachte: Beweiskraft des Protokolls für Verzicht/ Rücknahme nur, wenn V.u.g.-Vermerk des Protokolls (§ 273 III 3 StPO) und nur wenn fertig gestellt, § 271 I 1 StPO
--> wenn (-), dann Freibeweis

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